Mit Datum vom 21.02.2023 ist die nachstehende Amtsverordnung in Kraft getreten.
XXXAmtsverordnungXXX
Die Regelung im Umgang mit ruhestörendem Lärm werden durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erfasst. Diese legt die zeitlichen Beschränkungen für den Betrieb zahlreicher Maschinen- und Gerätearten in lärmempfindlichen Gebieten fest. So ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr zu nutzen. In diesen Gebieten gilt darüber hinaus für bestimmte lärmrelevante Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr.