Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 334), letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie §§ 33e und 33h neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 547, 548) verordnet der Amtsvorsteher des Amtes Usedom-Süd mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 31.01.2023
Werbung und Plakate
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen, insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern, Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke bestimmten Gegenständen und Einrichtungen, sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Anlagen und Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial mit einer Werbefläche von bis zu einem Quadratmeter anzubringen, zu verteilen oder zugelassene zu überdecken. Das Verbot gilt nicht für die Stätte der Leistung
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Absatz 1 genannten Flächen und Einrichtungen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.
(3) Auf Antrag können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zugelassen werden, insbesondere wenn mit den Werbeträgern Veranstaltungen gemeinnütziger Institutionen beworben werden sollen
(4) Die Verteilung von Flugblättern, Druckschriften, Handzetteln, Geschäftsempfehlungen und anderem ist im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen nur mit ordnungsbehördlicher Erlaubnis zulässig, soweit sich die Zulässigkeit nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Abbrennen von Feuern
(1) Das Abbrennen von Feuern im Rahmen öffentlicher und privater Veranstaltungen ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(2) Das Entzünden von Feuern in Feuerschalen bis zu 1 Meter Durchmesser ist auf dem eigenen Grundstück erlaubnisfrei.
Einfriedungen
Es ist unzulässig Stacheldraht, spitze Gegenstände oder andere Gegenstände/Vorrichtungen, die dazu geeignet sind, Verletzungen hervorzurufen, an Grundstückseinfriedungen in direkter Abgrenzung zu Verkehrsflächen anzubringen
Erlaubnisse, Ausnahmen
(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen durch schriftlichen Bescheid gewährt werden, soweit geltendes Recht nicht verletzt wird.
(2) Die Erteilung einer Erlaubnis und die Bewilligung einer Ausnahme erfolgt durch den Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gem. § 19 SOG,
1. entgegen § 1 Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial mit einer Werbefläche von bis zu einem Quadratmeter anbringt oder diese Flächen besprüht, beschriftet, beschmutzt oder auf sonstige Weise verunstaltet.
2. entgegen § 2 ohne Erlaubnis im Rahmen öffentlicher oder privater Veranstaltungen Feuer abbrennt
3. entgegen § 3 Stacheldraht, spitze Gegenstände oder andere Gegenstände/Vorrichtungen in direkter Abgrenzung zu Verkehrsflächen anbringt.
(2) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt nach den einschlägigen Ordnungsstrafbestimmungen des anzuwendenden Spezialgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO.
Inkrafttreten
Diese Amtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.