1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst den gesamten im Zusammenhang bebauten Ortsteil Zecherin.
In das Plangebiet werden folgende Flurstücke einbezogen:
| Gemarkung | Zecherin |
| Flur | 2 |
| Flurstücke | 1/1 bis 1/3,2 teilweise, 3,4 5/1, 5/2, 7 bis 19, 20/1, 20/2, 21/1, 21/2, 22 bis 26, 28, 29, 30 teilweise,36, 38 bis 40 teilweise, 41 bis 46, 47 teilweise,48, 91 teilweise, 95 teilweise, 98 und 99 teilweise, 100 und 101 |
| Flur | 3 |
| Flurstücke | 65 teilweise, 67, 68 teilweise, 69 bis 72 |
Die Gesamtfläche des Satzungsgebietes beträgt rd. 8,86 ha.
Die Stadtvertretung Usedom hat in der öffentlichen Sitzung am 27.03.2024 den Entwurf der 1. Ergänzung und Änderung der Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Zecherin mit Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und Entwurf der Begründung in der Fassung von 11-2023 gebilligt.
Mit Aufstellung der Satzung werden für den Ortsteil Zecherin die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für nachgefragte Baugrundstücke geschaffen.
Der Entwurf der 1. Ergänzung und Änderung der Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Zecherin mit Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und Entwurf der Begründung in der Fassung von 11-2023 liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
(jeweils einschließlich)
im Bauamt des Amtes Usedom Süd, in 17406 Usedom, Markt 07, Zimmer 01.13 während folgender Zeiten
| montags bis mittwochs | von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| donnerstags | von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr und |
| freitags | von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei Beschlussfassung über die 1. Ergänzung und Änderung der Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Zecherin unberücksichtigt bleiben.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können im Amt „Usedom Süd" in 17406 Usedom, Markt 07 im Bauamt eingesehen werden.
Ergänzend sind die Bekanntmachung sowie die Auslegungs- und Beteiligungsunterlagen im Internet unter der Adresse http://www.amtusedom.de und dort unter dem Link „Bekanntmachungen", „Stadt Usedom" ortsüblich bekanntgemacht worden und im Bau- und Planungsportal MV unter der Adresse https://www.bauportal-mv.de zugänglich gemacht.
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind verbindliche Bauleitpläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des teilgenehmigten Flächennutzungsplanes und ist überwiegend als Wohnbaufläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO, ausgewiesen.
Die mit der Aufstellung der Satzung verbundenen städtebaulichen Zielsetzungen werden im Zusammenhang mit der nächsten Flächennutzungsplanänderung umfassend berücksichtigt.
Vorhaben, die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich ziehen, sind nicht geplant. Ein Umweltbericht gemäß § 2 ff. BauGB ist daher nicht erforderlich.
Durch die Planung können keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (z. B. FFH- Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet werden.
Im Ergänzungsgebiet befindet sich gesetzlich geschützter Einzelbaumbestand gemäß § 18 NatSchAG M-V sowie Alleenbestand, der gemäß § 19 NatSchAG M-V geschützt ist. Die Belange des Gehölzschutzes wurden bei agi Planung berücksichtigt.
Die Belange des Biotopschutzes gemäß § 20 NatSchAG M-V wurden in die Planungen eingestellt.
Mit der geplanten Bebauung ergeben sich Eingriffe im Sinne des § 12 NatSchAG M-V, die zu kompensieren sind. Zur Ermittlung des Kompensationserfordernisses wurden die „Hinweise zur Eingriffsregelung" des Landes M-V angewendet und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Der Beschluss wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.