Für das im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der
Gemarkung Koserow,
Flur 7,
Flurstücke 195 (teilweise) und 196/1 (teilweise)
Fläche rd. 3,00 ha
hat die Gemeindevertretung Koserow in der öffentlichen Sitzung am 20.03.2023 die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Ortseingang der Gemeinde Koserow an der Bundesstraße B 111. Es ist im Südosten und Nordwesten von Waldflächen und im Nordosten von einem Ferienhausgebiet umgeben.
Im Nordosten: durch die Flurstücke 213/3 der Flur 7 und 11/30 der Flur 6 der Gemarkung Koserow,
Im Südwesten:durch die Flurstücke 149, 150 und 199 der Flur 8 Gemarkung Koserow
Im Südosten: durch die Teilflächen der Flurstücke 195 und 196/1 der Flur 7 Gemarkung Koserow.
Das Gebiet wird seit etwa den 1960er Jahren als Wochenendhausgebiet genutzt. Diese Nutzung soll beibehalten werden, wobei die Anzahl der Parzellen nicht vergrößert werden soll. Die Verkehrserschließung erfolgt zurzeit über eine Zufahrt von der B 111 aus über unbefestigte Waldwege. Das Gebiet ist an die Trinkwasserversorgung und das Stromnetz angeschlossen, nicht jedoch an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz.
Gemäß Landeswaldgesetz MV gilt der überwiegende Teil des Geltungsbereiches als Wald. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die derzeit nicht gesetzeskonforme Nutzung des Waldes neu geregelt werden. Weitere dringende Gründe für die vorgesehene städtebauliche Neuordnung des Gebietes ist der fehlende Anschluss an das öffentliche Abwassernetz sowie die völlig unzureichenden Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge.
Im ausgewiesenen Geltungsbereich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Koserow werden die Festsetzungen „Sondergebiet Ferienhäuser“ und „Wald“ in die Festsetzungen „Sondergebiet Wochenendhausgebiet (SO Wo)“ nach § 10 Baunutzungsverordnung (nachfolgend: BauNVO) sowie „Flächen für Wald“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 9b Baugesetzbuch (nachfolgend: BauGB) umgewandelt. Mit dieser Änderung sollen die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, um den Bebauungsplan Nr. 20 „Wochenendhausgebiet Am Kiefernhain – B 111“ für die Sicherung und Entwicklung der baulichen Anlagen im Plangebiet aufzustellen.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 20 „Wochenendhausgebiet Am Kiefernhain – B 111“ der Gemeinde Koserow geändert.
Die Planung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Es ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.
Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bauleitplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet.
Zur Beurteilung von artenschutzrechtlichen Auswirkungen wird ein Artenschutzfachbeitrag angefertigt. Der Artenschutzfachbeitrag enthält die Prüfung, ob durch das Planvorhaben Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG berührt sind.
Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung entstehenden Kosten werden durch die Vorhabensträger getragen.
Der Beschluss wird gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.