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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bek. Aufstellung BP Hafen Usedom

Bekanntmachung des Amtes Usedom Süd über den Beschluss Nr. StV-0885/23 vom 12.04.2023 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 "schwimmende Ferienhäuser im Hafen Usedom" der Stadt Usedom

1.

Für das im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet im Flurstück 1 der Flur 15 der Stadt Usedom hat die Stadtvertretung Usedom am 12.04.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 "schwimmende Ferienhäuser im Hafen Usedom" der Stadt Usedom beschlossen.

Die Planaufstellung erfolgt gemäß § 13a BauGB mit dem Ziel der Nachverdichtung von Nutzungen in einem Teilbereich des Hafens Usedom. Der Geltungsbereich des Plans entspricht der Darstellung im beigefügten Plan.

2.

Anlass und Inhalt der Planaufstellung

Planungsziele:

  1. Am Hafensteg mit den Liegeplätzen L31 bis L60 sollen entsprechend des beigefügten Planentwurfs insgesamt 14 schwimmende Ferienhäuser angelegt werden. In den Zwischenräumen zwischen den schwimmenden Ferienhäusern bleiben Liegeplätze für Sportboote als Wasserwanderrastplatz erhalten.

  2. Die schwimmenden Ferienhäuser sind Festlieger im Hafen und werden fest mit den Erschließungsmedien Trinkwasser, Schmutzabwasser und Strom verbunden.

  3. Die Befestigung der schwimmenden Häuser erfolgt an jeweils zwei eigenen Dalben. Die schwimmenden Häuser können nicht mit der Schwimmsteganlage des Wasserwanderrastplatzes kraftschlüssig verbunden werden, weil diese nicht für eine solche Last ausgelegt ist.

  4. Das Vorhaben hat nahezu keine Umweltauswirkungen, weil Bootsliegeplätze im Hafen durch Liegeplätze für schwimmende Ferienhäuser ersetzt werden. Es findet somit keine zusätzliche Versiegelung oder Gewässerüberdeckung statt. Die Versiegelung durch die einzubringenden Dalben für das Festmachen der schwimmenden Häuser kann als marginal betrachtet werden (Beispiel: bei Verwendung von Dalben mit Ø 60 cm beträgt die Gesamtversiegelung ca. 8,0 m2 und bei Dalben mit Ø 40 cm beträgt die Versiegelung insgesamt ca. 3,5 m2).

3.

Der Bebauungsplan Nr. 17 wird nach § 13a BauGB aufgestellt.

4.

Der Vorhabensträger erklärt die Kostenübernahme für alle zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 notwendigen Leistungen.

5.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 3 Abs. 1 BauGB über eine öffentliche Bekanntmachung

6.

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen

Hagemann
Bürgermeister