zum Beschluss Nr. GVLo-0611/24 vom 09.04.2024
über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Errichtung eines Nahversorgungsmarktes“
1.
Geltungsbereich
Für das im beiliegenden Luftbild gekennzeichnete Gebiet der
Gemarkung Kölpinsee
| Flur | 1 |
| Flurstücke | 240/6, 240/5, 280 tlw., 239/2, 238/2, 239/1, 238/1, 243 tlw., 236, 237/2, 237/1, 283 |
| Fläche | ca. 0,8 ha |
beschließt die Gemeinde Loddin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Errichtung eines Nahversorgungsmarktes“ in der Gemeinde Loddin OT Kölpinsee.
Das Plangebiet findet sich am Ortseingang des Ortsteiles Kölpinsee aus Richtung Ückeritz kommend. Es grenzt an das vorhandene Autohaus Peene in nordwestlicher Richtung. Nordöstlich verläuft die Bahntrasse der UBB. Südlich davon verläuft die Bundesstraße B111. Östlich des Plangebietes befinden sich landwirtschaftliche bzw. Wiesenflächen.
Geplant ist die Ansiedlung eines Nahversorgungsmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 1000 m². Hiermit soll die Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Einwohner, Gäste, Urlauber und Touristen unterstützt werden.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt mit der Festsetzung als sonstiges Sondergebiet und dem Bau eines großflächigen Einzelhandel die gewollte Entwicklung der Gemeinde zu sichern.
Gemäß § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Loddin in seiner Ursprungsfassung ist das Plangebiet als Grünfläche ausgewiesen, so dass sich die Zielsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 nicht mit der gesamtgemeindlichen Planung in Übereinstimmung befinden. Der Flächennutzungsplan muss entsprechend geändert werden.
Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.
Die Planung wird nach § 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen und ein Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zu erarbeiten.
Mögliche Kompensationsmaßnahmen werden im Zuge des Planverfahrens ermittelt.
Die Vorhabenträgerin trägt alle im Zusammenhang mit dem Planverfahren entstehenden Kosten.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.