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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Usedom OT Gneventhin zum Beschluss Nr. StV-0892/32 vom 31.05.2023 über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Stadt Usedom für das Wohngebiet „Gneventhin 1“

1.

Für das im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der

Gemarkung

Gneventhin

Flur

2

Flurstücke

11, 12

Fläche

rd. 3.000 m2

hat die Stadtvertretung Usedom in der öffentlichen Sitzung am 31.05.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 für das Wohngebiet „Gneventhin 1“ beschlossen.

Das Bebauungsplangebiet Nr. 18 befindet sich südöstlich der Ortslage Gneventhin – unmittelbar angrenzend an die Landstraße ‚Gneventhin’.

Im Norden und Süden wird das Plangebiet von Flächen für die Landwirtschaft begrenzt, im Osten durch Wohngebäude.

2. Anlass und Ziel der Planaufstellung

Als städtebauliche Zielsetzung für das Bebauungsplangebiet Nr. 18 wird die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

Es ist die Ausweisung von zwei Baufeldern zur Errichtung von jeweils einem Wohngebäude (je Baufeld), zuzüglich Nebengebäuden, geplant. Gem. § 4 (3) 2. BauNVO sollen sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.

Der Planungsanlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 ist, die planungsrechtlichen Grundvoraussetzungen für eine Wohnbebauung zu schaffen.

Die Flurstücke 11 und 12 gehören einem bebauten Bereich im Außenbereich der Ortslage Gneventhin an welche gem. Entwicklungssatzung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen ist. Auf dem Flurstück 11 sowie auf mehreren Nachbar-Flurstücken befinden sich bereits Wohngebäude.

Der demografische Wandel stellt insbesondere ländliche Räume und somit auch Dörfer wie Gneventhin vor große Herausforderungen. Abwanderung junger Menschen stellt ein großes Problem dar.

Es gilt, ländliche Regionen, unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Entwicklungspotentiale, als eigenständige Lebens- und Wirtschaftsräume zu stärken, nachhaltig zu gestalten, zukunftsfähig zu machen und ihre Attraktivität zu erhalten – dazu gehört auch die Schaffung von Wohnraum als attraktiven Lebensraum für die Bevölkerung.

3. Planverfahren

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 erfolgt gemäß § 10 BauGB, in der Neufassung durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634 zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.4.2022 I 674.

Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bebauungsplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet.

Die Stadt Usedom verfügt über einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan. Gem. § 8 Abs. 3 BauGB wird die Änderung des FNP als Parallelverfahren durchgeführt - die Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ soll in „Wohnbaufläche“ geändert werden.

4. Kostenübernahme

Alle im Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Die Stadt wird hierzu mit dem Vorhabenträger eine Kostentragungsvereinbarung abschließen.

5.

Der Beschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Hagemann
Bürgermeister