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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Usedom zum Beschluss Nr. StV-0889/23 vom 31.05.2023 über die Aufstellung des vorhabenbezogene Bebauungsplanes Nr. 1 „Welziner Fischerhäuser am Haff“ der Stadt Usedom

1. Plangebiet

Für das im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Welzin,

Flur

1

Flurstücke

1, 2, 3, 412, 413, 414, 415, 416/1, 416/2, 417 und teilweise 390/2

Fläche

rd. 1,5 ha

hat die Stadtvertretung Usedom in der öffentlichen Sitzung am 31.05.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „Welziner Fischerhäuser am Haff“ der Stadt Usedom beschlossen.

Das Plangebiet liegt ca. 800 m südöstlich von der Ortsmitte Welzin entfernt und befindet sich direkt am Kleinen Haff.

Das Plangebiet wird folgendermaßen umgrenzt:

Im Norden:

Im Osten:

Im Westen:

Im Süden:

2. Anlass und Ziele der Planaufstellung:

Die Planungsziele sind darauf gerichtet, den historisch gewachsenen Gebäudebereich am Kleinen Haff zu sichern. Sie zielen darauf ab, die überkommene Nutzungsstruktur und die prägenden Bestandteile dieses Bereichs der Gemeinde um ihrer städtebaulichen Qualität willen zu sichern und für die Zukunft festzuschreiben.

Der Gebäudebestand weist zum Teil erhebliche bauliche Mängel auf, deren Beseitigung im Rahmen des Bestandsschutzes teilweise nicht realisiert werden kann. Die Fläche liegt im Außenbereich nach § 34 BauGB und stimmt nicht mit den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes überein. Eine bauliche Nutzung mit den beabsichtigten Planungszielen ist deshalb derzeit nicht möglich.

In Übereinstimmung mit den Entwicklungszielen der Stadt Usedom soll daher der Standort

„Welziner Fischerhäuser am Haff“ als sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Erhaltung des historisch gewachsenen Gebäudeensembles und für nichtstörendes Kleingewerbe“ entwickelt werden. Zu berücksichtigen sind damit auch öffentliche Belange wie

  1. Erhaltung und Gestaltung des unverwechselbaren Charakters des historischen Gebäudebestandes und der typischen pommerschen Kulturlandschaft,

  2. Sicherung des Wanderwegenetzes entlang des Haffs,

  3. Sicherung der Zugänglichkeit zum Hafen für einen ortsansässigen Haff-Fischer,

  4. Sicherung der Verkehrserschließung des Standortes mit Wendemöglichkeit für PKW.

Die Verkehrserschließung ist über die öffentliche Straße gesichert.

3. Planverfahren

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Usedom ist die Fläche als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Eine landwirtschaftliche Nutzung liegt nicht mehr vor. Die Planungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befinden sich derzeit nicht in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „Welziner Fischerhäuser am Haff“ der Stadt Usedom“ geändert.

Die Planung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Es ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.

Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bauleitplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet.

Zur Beurteilung von artenschutzrechtlichen Auswirkungen wird ein Artenschutzfachbeitrag angefertigt. Der Artenschutzfachbeitrag enthält die Prüfung, ob durch das Planvorhaben Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG berührt sind.

Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Insel Usedom mit Festlandsgürtel“ (LSG 82). Das Gebiet liegt außerhalb des FFH-Gebietes D 2049-302 und des SPA-Gebietes 2050 404.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen der Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt werden.

4. Kostentragung

Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung entstehenden Kosten werden durch die Vorhabensträger getragen.

5. Ortsübliche Bekanntmachung

Der Beschluss wird gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Hagemann
Bürgermeister