Die Gemeinde Ückeritz hat am 23.05.2024 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Seebad Ückeritz gefasst.
Die Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald wurde gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 des Gesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz – AG- BauGB M-V) vom 30. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.03.2021 (GVOBl. M-V S. 270, 1006) mit Auflage und Maßgabe durch Bescheid vom 11.12.2023 erteilt. Die Erfüllung der Auflage sowie der Maßgabe wurden dem Landkreis angezeigt.
Der Feststellungsbeschluss wird hiermit bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Seebad Ückeritz in Kraft.
Jedermann kann die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Seebad Ückeritz und die Begründung dazu im Bauamt des Amtes Usedom Süd in 17406 Stadt Usedom, Markt 07, Zimmer 01.14, während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Seebad Ückeritz mit der Begründung werden zusätzlich ins Internet eingestellt und sind unter der Adresse www.amtusedom.de unter der Rubrik „Ortsrecht“, unter „Gemeinde Ückeritz“ und dem Unterpunkt „Baurecht“ sowie im Bau- und Planungsportal MV unter folgender Adresse www.bauportal-mv.de/bauportal/ einzusehen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ückeritz geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 beachtlich sind.
Gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Gemeinde Ückeritz geltend zu machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.