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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Ückeritz

zum Beschluss Nr. GVUe-1215/23 vom 13.07.2023 über den Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 *Hafen Stagnieß und Camping* der Gemeinde Seebad Ückeritz

Für das im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der

Gemarkung

Ückeritz

Flur

4

Flurstücke

187 (teilw.)

hat die Gemeinde Ückeritz am 13.07.2023 in öffentlicher Sitzung den erneuten Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 *Hafen Stagnieß und Camping* der Gemeinde Seebad Ückeritz gefasst.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 *Hafen Stagnieß und Camping* der Gemeinde Seebad Ückeritz in Kraft.

Jedermann kann die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 *Hafen Stagnieß und Camping* der Gemeinde Seebad Ückeritz und die Begründung dazu im Bauamt des Amtes Usedom Süd in 17406 Stadt Usedom, Markt 07, Zimmer 01.14, während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 *Hafen Stagnieß und Camping* der Gemeinde Seebad Ückeritz mit der Begründung werden zusätzlich ins Internet eingestellt und sind unter der Adresse www.amtusedom.de unter der Rubrik „Ortsrecht“, unter „Gemeinde Ückeritz“ und dem Unterpunkt „Baurecht“ sowie im Bau- und Planungsportal MV unter folgender Adresse www.bauportal-mv.de/bauportal/ einzusehen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ückeritz geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 beachtlich sind.

Gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Gemeinde Ückeritz geltend zu machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Biedenweg
Bürgermeister