| Die Firma | KSO Kiese und Sande Ostsee GmbH |
| Alter Hafen Nord 210 |
| 18069 Rostock |
- nachfolgend Träger des Vorhabens oder Unternehmer genannt -
hat beim Bergamt Stralsund nach dem Bundesberggesetz (BBergG) i.V.m. dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) Folgendes beantragt:
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 52 Absatz 2a, 55,57a BBergG i.V.m. §§ 73 ff. VwVfG M-V zur Gewinnung von marinen Kiesen und Sanden aus den Lagerstätten Usedom, Vineta Bank und Zempin.
Die behördliche Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund ergibt sich aus § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung des Bundesberggesetzes (BBergGZuVO).
Laut § 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG sind für das vorliegende Verfahren zudem die §§ 15 bis 27 sowie § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) anzuwenden.
Der Rahmenbetriebsplan sieht die Gewinnung von marinen Kiesen und Sanden aus den Lagerstätten Usedom, Vineta Bank und Zempin mittels eines geeigneten Gewinnungsschiffes vor. Die Lagerstätten befinden sich innerhalb der 12-sm-Zone der Ostsee nordöstlich vor der Insel Usedom.
Die Laufzeit der Planfeststellung ist für das Bewilligungsfeld „Usedom" bis zum 31.12.2042, für das Bewilligungsfeld „Vineta Bank" bis zum 31.12.2037 sowie für das Bewitligungsfeld „Zempin" bis zum 31.12.2032 beantragt worden. Die Gesamtgröße des Rahmenbetriebsplanfeldes beträgt 16.455.200 m2, wovon 13.420.300 m2 auf die Lagerstätte Usedom, 2.749.800 m2 auf die Lagerstätte Vineta Bank und 285.100 m2 auf die Lagerstätte Zempin entfallen.
Als zuständige Anhörungsbehörde führt das Bergamt Stralsund hiermit das Anhörungsverfahren für das bezeichnete Vorhaben durch und beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen (§ 18 Absatz 1 UVPG) und weiteren Betroffenheiten (§ 73 VwVfG).
Entsprechend § 19 Absatz 1 UVPG unterrichtet die Anhörungsbehörde die Öffentlichkeit über folgende Einzelheiten:
Gemäß § 5 UVPG hat die Anhörungsbehörde festgestellt, dass es sich bei dem Vorhaben um ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß Anlage 1 Nummer 15.1 UVPG i.V.m. § 57c BBergG und § 1 Nummer 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V- Bergbau) handelt.
Die eingereichten Antragsunterlagen umfassen insbesondere:
| - | Rahmenbetriebsplan mit 39 Seiten, |
| - | Urkunden der Bergbauberechtigungen (Anlage 1), |
| - | Ubersichtslageplan (Anlage 2), |
| - | Ergebnisprotokoll zur Anlaufberatung vom 19.02.2019 (Anlage 3), |
| - | Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts (Anlage 4), |
| - | UVP-Bericht (Anlage 5), |
| - | Artenschutzfachbeitrag (Anlage 6), |
| - | FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung für das FFH-Gebiet „Greifswalder Boddenrandschwelle und Teile der Pommerschen Bucht" (Anlage 7), |
| - | FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das EU-Vogelschutzgebiet „Westliche Pommersche Bucht" (Anlage 8), |
| - | Landschaftspflegerischer Begleitplan (Anlage 9), |
| - | Wasserrechtlicher Fachbeitrag zur Erfüllung der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresstrategierichtlinie (Anlage 10), |
| - | Ökologische Begleituntersuchung Sandgewinnung Usedom (Anlage 11), |
| - | Fischereigutachten (Anlage 12). |
Die nach § 16 Absatz 1 UVPG notwendigen Angaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. den UVP-Bericht sind in den ausgelegten Planunterlagen enthalten.
Die öffentliche Auslegung des vollständigen Plans erfolgt gemäß § 18 Absatz 1 UVPG i.V.m. §§ 73 Absatz 3, 27b Absatz 1 VwVfG M-V, in der Zeit
vom 08.07.2025 bis einschließlich 07.08.2025
zu jedermanns Einsichtnahme
im
Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund, Raum A333,
Telefon: 0385 / 588 890 00; E-Mail: poststelle@ba.mv-regierung.de
zu folgenden Zeiten:
| Montag bis Donnerstag | 09:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr |
| Freitag | 08:00 -12:00 Uhr |
(Nach vorheriger telefonischer Vereinbarung sind auch abweichende Termine innerhalb der Dienstzeiten möglich.)
und durch Zugänglichmachung auf der Website des Bergamtes Stralsund:
https://www.bergamt-mv.de/service/genehmigungsverfahren/.
Die Antragsunterlagen können während der öffentlichen Auslegung auch im UVP-Portal (www.uvp-verbund.de/portal) eingesehen werden; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen. Das Bergamt Stralsund ist auch für weitere Fragen betreffend relevanter Informationen über das Vorhaben zur marinen Gewinnung von Kiesen und Sanden aus den Lagerstätten Usedom, Vineta Bank und Zempin zuständig.
Gemäß § 21 Absatz 1 UVPG kann sich die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde (Bergamt Stralsund als Anhörungsbehörde) äußern. Die Außerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen (§ 21 Absatz 2 UVPG). Für die Fristwahrung ist der Eingang der Äußerung und der Einwendung beim Bergamt Stralsund maßgeblich (§ 21 Absatz 5 UVPG). Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist in jedem Verfahrensstadium möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Bergamtes Stralsund als Anhörungsbehörde zu geben ist. In Äußerungen und Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Absatz 1 VwVfG M-V). Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Äußerungen und Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 2 VwVfG M-V). Dies gilt auch für Äußerungen und Einwendungen, die nicht dem Gebot der Schriftform genügen. Die Schriftform wird durch ein eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück gewahrt.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach § 74 VwVfG M-V i.V.m. der Verwaltungs- gerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Ihnen wird gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 6 und Nummer 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 30 Absatz 1 und Absatz 2 Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V) auch Gelegenheit zur Einsicht in die ausgelegten Unterlagen gegeben sowie innerhalb der oben genannten Außerungsfrist beim Bergamt Stralsund Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben. Am Verfahren werden die Vereinigungen direkt beteiligt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis über das Vorhaben mitteilen, sich am Veri:ahren beteiligen zu wollen. Der zu beteiligenden Naturschutzvereinigung ist in diesem Fall innerhalb einer angemessenen, mindestens jedoch vierwöchigen Frist nach Übersendung der Unterlagen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 30 Absatz 2 Satz 2 bis 4 NatSchAG M-V).
Mit Ablauf der Außerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen und Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Absatz 4 Satz 1 UVPG).
Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG M-V sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, derTräger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Auf den Erörterungstermin kann u.a. verzichtet werden, wenn einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird oder alle Beteiligten auf ihn verzichten (§ 73 Absatz 6 VwVfG M-V).
Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Äußerungen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder der Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend gemachte Entschädigungsansprüche werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung den Unternehmer über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen unterrichtet; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund) entschieden.
Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens - ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen - durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen (§ 74 Absatz 4 Satz 1 VwVfG M-V). Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 Satz 1 VwVfG M-V).
Im Auftrag