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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Dipl.-Ing. Gerd Meißner

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Geprüfter Sachverständiger (GIS) für Immobilienbewertung

ÖbVI G. Meißner • Hafenstraße 48 • 17489 Greifswald

Vermessunqsobiekt: *

Gemeinde:

Loddin, Seebad

Gemarkung:

Loddin

Flur:

1

Flurstück(e):

20

Lagebezeichnung:

Loddin, Ringstraße 14

Bei Antwortschreiben und Rückfragen bitte engeben:

Antrags-Nr.:

GK240025

Datum:

26.05.2025

Bearbeiter:

M. Berkholz (VT)

Telefon:

03834 7754675

* Vermessungsobjekte sind die Flurstücke, für die eine Amtshandlung nach dem GeoVermG M-V beantragt oder von Amts wegen durchgeführt wird.

Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über einen Grenztermin

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBI. M-V S. 193, 204) geändert worden ist, durchgeführt.

Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch eine einmonatige Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.

Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:

Gemeinde Loddin, Seebad, Gemarkung Loddin, Flur 1, Flurstück(e) 20

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der oben angegebenen Vermessungsstelle

während der Geschäftszeiten: Mo. - Do.: 10:00 Uhr - 16:00, Fr.: 10:00 Uhr - 14:00 Uhr

in der Zeit vom 02.07.2025 bis zum 01.08.2025.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden.

Entscheidend für die Wahrung der Widerspruchsfrist ist der Eingang des Widerspruchs bei der Vermessungsstelle bzw. der Tag der Kenntnisnahme des Widerspruchs durch die Vermessungsstelle.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.

Vermerk über die ortsübliche Bekanntmachung:

Beginn am:

(z. B. Tag des Aushangs, der Veröffentlichung im Amtsblatt oder auf der Website der Kommune)

Ende am:

(z. B. Tag der Beendigung der Veröffentlichung)

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Ort, Datum

Unterschrift