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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Usedom über den Beschluss Nr. StV-0911/23 vom 12.07.2023 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 "schwimmende Ferienhäuser im Hafen Usedom" der Stadt Usedom

1.

Für das im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der Stadt Usedom hat die Stadtvertretung Usedom am 12.07.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 "schwimmende Ferienhäuser im Hafen Usedom" der Stadt Usedom beschlossen.

Die Planaufstellung erfolgt gemäß §§ 2 ff. BauGB mit dem Ziel der Nachverdichtung von Nutzungen in einem Teilbereich des Hafens Usedom. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bebauungsplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet. Der Geltungsbereich des Plans entspricht der Darstellung im beigefügten Plan.

2. Anlass und Inhalt der Planaufstellung

Planungsziele:

1. Am Hafensteg mit den Liegeplätzen L31 bis L60 sollen entsprechend des beigefügten Planentwurfs insgesamt 14 schwimmende Ferienhäuser angelegt werden. In den Zwischenräumen zwischen den schwimmenden Ferienhäusern bleiben Liegeplätze für Sportboote als Wasserwanderrastplatz erhalten.

2. Die schwimmenden Ferienhäuser sind Festlieger im Hafen und werden fest mit den Erschließungsmedien Trinkwasser, Schmutzabwasser und Strom verbunden.

3. Die Befestigung der schwimmenden Häuser erfolgt an jeweils zwei eigenen Dalben. Die schwimmenden Häuser können nicht mit der Schwimmsteganlage des Wasserwanderrastplatzes kraftschlüssig verbunden werden, weil diese nicht für eine solche Last ausgelegt ist.

3. Der Bebauungsplan Nr. 17 wird nach §§ 2 ff. BauGB aufgestellt.

4. Der Vorhabensträger erklärt die Kostenübernahme für alle zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 notwendigen Leistungen.

5. Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgesehen.

6. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Hagemann
Bürgermeister