Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. In geschlossenen Ortschaften der amtsangehörigen Gemeinden müssen Hunde an der Leine ausgeführt werden. Im freien Gelände dürfen Hunde höchstens 50 m unter Aufsicht einer Aufsichtsperson frei laufen gelassen werden.
Es ist verboten, Hunde mitzunehmen: in öffentlichen Einrichtungen wie Kirchen, Schulen, Sporthallen, Kindergärten und Krankenhäuser, auf Kinderspielplätzen, Liegewiesen und Badeplätzen, mit Ausnahme der ausgewiesenen Hundestrände, bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen, bei Messen und Märkten.
Weiterhin sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass Hundehaufen ohne weitere Aufforderung durch die Hundebesitzer entfernt und entsorgt werden.