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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Mitteilung eines Grenztermins (Ortsübliche Bekanntmachung)

Dipl.-Ing. (FH) Stefan Ulbrich

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Vermessungsstelle (Stelle nach 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Vermessungsobjekt: *

Gemeinde:

Rankwitz

Gemarkung:

Liepe U

Flur:

1

Flurstück(e):

11, 18

Lagebezeichnung:

Liepe, Grüssower Straße 9

* Vermessungsobjekte sind die Flurstücke, für die eine Amtshandlung nach dem GeoVermG M-V beantragt oder von Amts wegen durchgeführt wird.

Mitteilung eines Grenztermins (Ortsübliche Bekanntmachung)

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird im Rahmen eines Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahrens gemäß § 31 Absatz 2 des Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBI. M-V S. 193, 204) geändert worden ist,

am 10.07.2024 um 09:00 Uhr

- Treffpunkt: Anklam, Friedländer Straße 16 -

ein Grenztermin abgehalten,

der hiermit folgenden Beteiligten mitgeteilt wird, da die Adresse(n) nicht ermittelbar ist(sind):

unbekannte Erben des verstorbenen Eigentümer Gemeinde Rankwitz, Gemarkung Liepe U, Flur 1, Flurstück 12

In dem Grenztermin wird Ihnen vor Erlass der(des) Verwaltungsakte(s) die Möglichkeit eingeräumt, sich zur vorgesehenen Grenzfeststellung und/oder zur Abmarkung der Grenzpunkte, ggf. zur Entfernung von Grenzmarken bzw. zur Unterlassung von Abmarkungen zu äußern, soweit Ihr Grundstück davon betroffen ist.

Bei dem Grenztermin können Sie sich durch einen Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Besondere Hinweise:

1.

Wenn Sie an dem Grenztermin nicht teilnehmen, kann auch ohne Ihre Anwesenheit die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durchgeführt werden.

Für diesen Fall wird Ihnen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung bekanntgegeben.

2.

Die Ihnen durch die Teilnahme an dem Grenztermin entstehenden Kosten (z. B. Fahrtkosten) werden nicht erstattet.

Dipl.-Ing. (FH) Stefan Ulbrich

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Vermessungsstelle (Stelle nach 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Vermessungsobiekt: *

Gemeinde:

Rankwitz

Gemarkung:

Liepe U

Flur:

1

Flurstück(e):

11, 18

Lagebezeichnung:

Liepe, Grüssower Straße 9

* Vermessungsobjekte sind die Flurstücke, für die eine Amtshandlung nach dem GeoVermG M-V beantragt oder von Amts wegen durchgeführt wird.

Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über einen Grenztermin

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBI. M-V S. 193, 204) geändert worden ist, durchgeführt.

Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch eine einmonatige Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.

Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:

Gemeinde Rankwitz, Gemarkung Liepe U, Flur 1, Flurstück(e) 12

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der oben angegebenen Vermessungsstelle während der Geschäftszeiten:

Mo. - Do.: 10:00 Uhr - 16:00, Fr.: 10:00 Uhr - 14:00 Uhr

in der Zeit vom 11.07.2024 bis zum 10.08.2024.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden.

Entscheidend für die Wahrung der Widerspruchsfrist ist der Eingang des Widerspruchs bei der Vermessungsstelle bzw. der Tag der Kenntnisnahme des Widerspruchs durch die Vermessungsstelle.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.