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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Ausfertigung

Staatliches Amt für

Landwirtschaft und Umwelt

Vorpommern

Badenstraße 18, 18439 Stralsund

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Freiwilliger Landtausch „Gneventhin"

Landkreis Vorpommern-Greifswald

Aktenzeichen: 5433.2-V-137-325

I.

a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch „Gneventhin", Stadt Usedom, Landkreis Vorpommern-Greifswald nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Landkreis: Vorpommern-Greifswald

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Usedom, Stadt

Gneventhin

1

5

Usedom, Stadt

Gneventhin

2

17/1

Usedom, Stadt

Welzin

1

18

Usedom, Stadt

Welzin

1

391

Usedom, Stadt

Welzin

1

395

Usedom, Stadt

Ostklüne

1

47

Usedom, Stadt

Ostklüne

1

72

Usedom, Stadt

Ostklüne

1

67/2

Usedom, Stadt

Gneventhin

2

24/1

Usedom, Stadt

Gneventhin

2

24/2

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 324.996 m2. Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch farbige Markierung gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

b) Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend der Verbesserung der Agrarstruktur, dabei ...

o

die Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produktionsbedingungen angepasster landwirtschaftlicher Betriebe,

o

der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen und

o

der Verbesserung ungünstiger Grundstücksformen.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.

II.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund; Postanschrift: Postfach 2541, 18412 Stralsund) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 07.06.2024

Im Auftrag

gez. Garbers
LS
Abteilungsleiter
Integrierte ländliche Entwicklung

Ausgefertigt:

Stralsund, den 10.06.2024