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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Amtes Usedom Süd zum Beschluss Nr. GVLo-0054/25 vom 10.6.2025 über die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12

„Erweiterung des Strandhotels Seerose im Ortsteil Kölpinsee“ der Gemeinde Loddin

1. Geltungsbereich

Für den in der Übersichtskarte dargestellten Bereich

Gemarkung:

Loddin

Flur: 1

Flurstücke: 827/1 und 829 der Flur 1 und teilweise Flurstück 7

Flur: 3

Flurstücke 8/3, 8/5, 8/7, 8/8, 8/9, 9/1, 9/5, und 9/6

Hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Loddin die Aufstellung der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 12 „Erweiterung des Strandhotels Seerose im Ortsteil Kölpinsee“ am 10.6.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen.

Die Änderung bezieht sich nur auf einen Bereich zwischen dem Hotel und der Strandstraße im Gastronomiebereich des Hotels.

Zur besseren Verortung des Änderungsbereiches ist eine separate Darstellung beigefügt.

2. Planungsziele und Planungsinhalte

Die 4. Änderung des Bebauungsplans soll die Erweiterung des Hotelbetriebes durch die wirtschaftlich notwendige Vergrößerung der Restauranträume ermöglichen. Hierfür sollen weitere Geschosse im Bereich des Haupteinganges errichtet werden. Im Bebauungsplan werden daher Änderungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zu Baugrenzen festgesetzt.

3. Verfahren

Das Änderungsverfahren wird nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Es wird eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und eine Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Nach § 13 a Abs. 3 BauGB erfolgt keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Weiterhin wird kein Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt und es erfolgen keine Angaben zu Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB und keine zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB.

Voraussetzung für dieses Verfahren ist die Einhaltung der in § 13 a Abs. 1 BauGB festgelegten Kriterien. Da es sich um einen bereits bebauten Bereich im Innenbereich handelt und keine weitere überbaubare Fläche festgesetzt wird, sind die wesentlichen Kriterien des beschleunigten Verfahrens erfüllt.

Weiterhin ermöglicht die Änderung des Bebauungsplanes kein Vorhaben, dass der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete werden nicht beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Aufstellungsverfahrens als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren sind erfüllt.

Der Beschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.