Übersichtsplan: Plangeltungsbereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes (ohne Maßstab), rot umrandet), Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Benz
Für das im Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Neppermin hat die Gemeindevertretung Benz in der öffentlichen Sitzung am 05.06.2025 die Aufstellung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 23 „Caravanplatz und Freizeitanlage an der B 111“ beschlossen.
Die Fläche befindet sich ca. 1 km südwestlich des Ortsausganges Neppermin, unmittelbar an der Bundesstraße B 111. Die Größe des Plangebietes beträgt rd. 10.000 qm.
Mit der Entwicklung des Gebietes wird eine langjährig gewerblich genutzte und jetzt brach liegenden Fläche wiedergenutzt. Durch die Eigentümer und zugleich Vorhabenträger soll auf der Fläche ein Caravanplatz mit Sport- und Freizeitangeboten entwickelt werden. Mit dem Vorhaben wird das ganzjährige Freizeitangebot vor allem für die jüngere Generation - sowohl der Urlaubsgäste als auch der Einheimischen – deutlich verbessert.
Die Verkehrserschließung des Plangebietes ist gesichert. Das Flurstück ist aufgrund der Lage an der Bundesstraße B111 sehr gut erreichbar. Für die bestehende Zufahrt über das Flurstück 202 liegt das Überfahrtsrecht vor.
Die Vorhabenträger verfügen zurzeit über keine planungsrechtliche Sicherung der geplanten Nutzung. Dafür ist eine Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Änderung erfolgt in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 23 „Caravanplatz und Freizeitanlage an der B 111“.
Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die Planergänzung wird nach § 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen und ein Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zu erarbeiten.
Durch die geplante Bebauung und damit einhergehenden Versiegelungen ist ein Verlust von Biotopen zu erwarten, der eine entsprechende Kompensation erforderlich macht. Im Rahmen der Bebauungsplanergänzung ist eine Bestandsaufnahme zu dokumentieren, eine Bilanzierung des zusätzlich zu erwartenden Eingriffes vorzunehmen und Maßnahmen zur adäquaten Kompensation für den Verlust an Natur und Landschaft nachzuweisen.
Zur Einschätzung möglicher artenschutzrechtlicher Befindlichkeiten ist gegebenenfalls ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen. Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag beinhaltet die Prüfung, ob durch das Planverfahren die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG berührt werden. Grundlage dafür sind die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen geschützten Arten (alle wildlebenden Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie).
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen der Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt werden.
Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung entstehenden Kosten werden durch die Vorhabensträger getragen.
Der Beschluss wird gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.