Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dargen hat in der öffentlichen Sitzung am 22.05.2025 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „Entwicklung eines Baubetriebsstandortes am südlichen Ortsrand des Ortsteils Katschow“ beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand des Ortsteils Katschow und östlich der Kreisstraße 39. Es wird von Osten, Süden und Westen durch landwirtschaftliche Nutzflächen begrenzt. Im Norden schließt sich Wohnbebauung an.
Auf dem Flurstück 147 befindet sich ein Gebäude, welches ehemals als Pumpenhaus genutzt wurde.
Der Inhaber eines Baubetriebes im Ortsteil Katschow beabsichtigt seinen Betriebsstandort aus dem innerörtlichen Bereich an den südlichen Ortsrand des Ortsteils Katschow zu verlagern.
Am derzeitigen Betriebsstandort sind durch den Betrieb des Gewerbes zunehmend immissionsschutzrechtliche Konflikte zu der umgebenden Wohnbebauung zu verzeichnen. Des Weiteren stehen am derzeitigen Betriebsstandort nicht in ausreichendem Umfang Bewirtschaftungsflächen zur Verfügung.
Der Inhaber eines Baubetriebes beabsichtigt daher, sein Gewerbe an den südlichen Ortsrand von Katschow auf die in seinem Eigentum befindlichen Flurstücke 146, 147 und 209 zu verlagern.
Untergeordnet sollen im dem Gebiet Anlagen für den vom Inhaber betriebenen landwirtschaftlichen Nebenerwerb zugelassen werden.
Das auf Flurstück 147 vorhandene Gebäude soll als Betriebsgebäude umgenutzt werden.
Die einbezogene Teilfläche aus Flurstück 146 soll im Wesentlichen für die Ausweisung von Lagerflächen bereitgestellt werden.
Das private Wegeflurstück 210 sichert die medienseitige und verkehrliche Erschließung des Plangebietes bis zum Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen. (Kreisstraße 39)
Der geplante Betriebsstandort befindet sich nicht im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung (Bebauungsplan, Innenbereichssatzung) und ist daher dem Außenbereich zuzuordnen.
Eine Anfrage beim Landkreis Vorpommern-Greifswald hat erbracht, dass das Vorhaben über einen Bauantrag nicht genehmigungsfähig ist, da etwaige Privilegierungstatbestände nach § 35 BauGB nicht gegeben sind.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für genehmigungs-fähige Beantragungen der Zulassung der baulichen Anlagen und deren gewerblichen Nutzungen am Standort ist daher zunächst eine städtebauliche Satzung erforderlich.
Die Satzung soll nicht als Angebotsplanung, sondern für ein konkretes Vorhaben erstellt werden. Es steht ein Vorhabenträger bereit, der die Verfügungsberechtigung über die Flurstücke im Plangebiet nachweisen kann. Daher wird als geeignetes Planungsinstrument für die Gebietsentwicklung die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 10 BauGB gewählt.
Die Gemeinde Dargen verfügt noch nicht über einen Flächennutzungsplan.
Die vorgesehene Bebauungsplanung steht jedoch der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegen, da es sich um ein Vorhaben zur Unterstützung eines einheimischen Gewerbe-betriebes handelt.
In der künftigen Aufstellung des Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet entsprechend der im Bebauungsplan festgesetzten vorhabenskonkreten Nutzung ausgewiesen.
Mit Aufstellung der Satzung wird dem Grundsatz gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gefolgt, wonach die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 10 BauGB aufgestellt.
Diese verfahrensrechtliche Vorgehensweise soll für das Vorhaben angewendet werden, um die zulässigen bzw. nicht zulässigen Nutzungen vorhabenkonkret und rechtssicher zu regeln.
Gemäß § 12 (1) BauGB wird sichergestellt, dass sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage erklärt sowie sich zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Realisierungskosten vor dem Satzungsbeschluss in einem Durchführungsvertrag verpflichtet.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 10 BauGB aufgestellt.
Nach § 2 ff. BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen.
Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bebauungsplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet. Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Insel Usedom mit Festlandgürtel“.
Im Rahmen der Planaufstellung wird eine Bestandsaufnahme dokumentiert, eine Bilanzierung des Eingriffs vorgenommen und Maßnahmen zur adäquaten Kompensation für den Verlust an Natur und Landschaft festgesetzt.
Zur Einschätzung möglicher artenschutzrechtlicher Befindlichkeiten wird ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Er beinhaltet die Prüfung, ob durch das Planvorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG berührt werden. Grundlage dafür sind die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen geschützten Arten (alle wildlebenden Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie).
Alle im Zusammenhang mit der Überplanung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Grundstückseigentümer/Vorhabenträger, zu tragen.
Dies wird in einem Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Dargen und dem Grundstückseigentümer/Vorhabenträger festgeschrieben.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durch Offenlegung der Vorentwurfsunterlagen für die Dauer eines Monats erfolgen.
Der Beschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.