Sanierungsgebiet „Altstadt“
Erweiterungsfläche „Hafen“
Aufgrund § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl M-V S. 467) und § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) beschließt die Stadt Usedom folgende Satzung
Die Satzung der Stadt Usedom vom 29.03.1993, bekannt gemacht am 19.04.1994, über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ und die Satzung über die Erweiterungsfläche „Hafen“ vom 28.03.2001, bekannt gemacht am 24.07.2001 wird nach Maßgabe des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB und nach Maßgabe des § 235 Abs. 4 BauGB mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vollständig und rückwirkend zum 31.12.2022 aufgehoben.
Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt “ und der Erweiterungsfläche „Hafen“ umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in den anliegenden Lageplänen durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Flächen. Die Lagepläne sind Bestandteil der Satzung und dienen zur Erläuterung des § 1 Abs. 1 dieser Satzung.
1. Die Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB und nach Maßgabe des § 235 Abs. 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 31.12.2022 rechtsverbindlich.
(1) Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Satzung über die Aufhebung der Satzung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Altstadt“ mit der Erweiterungsfläche „Hafen“ der Stadt Usedom, sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften können von jedermann beim Fachdienst Bau des Amtes Usedom Süd, Markt 7, 17406 Usedom, während der Sprechzeiten eingesehen werden.
(3) Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung mitzuteilen.
Unbeachtlich sind nach § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Für das Sanierungsgebiet „Altstadt“ mit Erweiterungsfläche „Hafen“ ist eine wesentliche Verbesserung im Sinne des § 136 BauGB und damit die städtebaulichen Sanierungsziele zu großen Teilen erreicht worden.
Da keine weiteren Fördermittel aus dem Städtebauförderungsprogramm zur Verfügung stehen, hat die Stadt Usedom beschlossen, die Sanierungssatzung gemäß § 162
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben.
Mit der Bekanntmachung der Aufhebungssatzung der Sanierungssatzung „Altstadt“ und der Erweiterungsfläche “Hafen“ wird diese rechtsverbindlich.
Danach
erhebt die Gemeinde die Sanierungsausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB per Bescheid. Es werden jedoch nur die Eigentümer zur Zahlung aufgefordert, die bisher noch keine freiwillige Ablösevereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen haben
entfällt die Genehmigungspflicht für Baumaßnahmen und Rechtsvorgänge im Grundstücksverkehr nach § 144 BauGB durch die Gemeinde
wird die Gemeinde das Grundbuchamt auffordern, die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern zu löschen.