Aufgrund der in der letzten Zeit häufiger vorgekommenen Starkregenereignisse wird auf Folgendes aufmerksam gemacht:
Gemäß dem Straßenwegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (§ 49 Abs. 3) muss jeder Eigentümer dafür Sorge tragen, dass sein privates Regenwasser (Dach-, Grundstücks-/Hofwasser bzw. Regenwasser der Zufahrt) nicht auf eine öffentliche Fläche, Gemeinde- oder Kreisstraße abgeleitet wird. Ebenso darf von öffentlichen Flächen kein Regenwasser auf private Grundstücke fließen.
Aus gegebenem Anlass und zur zukünftigen Vermeidung von Ärgernissen werden die/der Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer gebeten, die Regenwasserableitung auf Ihrem Grundstück und Ihren Gebäuden zu überprüfen und ggf. Maßnahmen einzuleiten, dass das Regenwasser möglichst auf Ihrem Grundstück verbleibt.