Die Gemeindevertretung hat mit dem Feststellungsbeschluss GVKo-0033/24 vom 26.11.2024 die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Koserow, bestehend aus der Planzeichnung und der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht, beschlossen und gebilligt.
Der Landkreis Vorpommern-Greifswald als zuständige Verwaltungsbehörde hat mit Bescheid vom 27. Mai 2025 (Az.: 01529-25-44), mit ergänzender Stellungnahme vom 24.06.2025, die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Koserow für das Gebiet Gemarkung Koserow, Flur 7, Flurstücke 209, 210, 211, 212/5 (anteilig), 212/6 genehmigt. Die Genehmigung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Koserow wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Koserow wirksam.
Jeder Mensch kann den Flächennutzungsplan und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab diesem Tag auf Dauer im Amt Usedom-Süd, Markt 7, 17406 Usedom während der Dienststunden im Raum 01.14 einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gleichzeitig kann die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung gem. § 6a Abs. 2 BauGB im Internet unter www.amtusedom.de oder auf dem Bauleitplanserver MV unter https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Das Plangebiet umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Koserow, Flur 7, Flurstücke 209, 210, 211, 212/5 (anteilig), 212/6