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Warener Wochenblatt
Ausgabe 1/2024
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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300-Bekanntmachung zur Durchführung Bürgerentscheid Endfassung

am 28.Januar 2024 von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr

1.

Am Sonntag, 28. Januar 2024, findet in der Stadt Waren (Müritz) ein Bürgerentscheid statt.

Abzustimmen ist über die Frage:

„Sind Sie dafür, dass im Eigentum der Stadt Waren (Müritz) stehende Grundstücke zwecks Errichtung von Containerdörfern zur Unterbringung von Geflüchteten an den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte verpachtet oder verkauft werden?“

Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Die gestellte Frage ist im Rahmen des Bürgerentscheides in dem Sinne entschieden, wie sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 % der Stimmberechtigten beträgt. Ist diese Mehrheit nicht erreicht worden, entscheidet die Stadtvertretung. Bei Stimmengleichheit ist die Frage mit Nein beantwortet.

Der Bürgerentscheid ist mit einer Wahl vergleichbar. Stimmberechtigt sind alle Deutschen und alle Unionsbürger*innen, die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 37 Tagen in der Stadt Waren (Müritz) ihre Hauptwohnung haben und nicht vom Wahl- und damit vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Die bis zum 06.01.2024 zugesandte Abstimmungsbenachrichtigung in Form eines Briefes beinhaltet die Abstimmungsberechtigung für den Bürgerentscheid.

Wer am Abstimmungstag verhindert ist, hat auch die Möglichkeit der vorherigen Briefabstimmung ab dem 15.01.2024.

2.

Die Stadt Waren (Müritz) ist in 8 Abstimmungsbezirke eingeteilt:

Alle aufgeführten Abstimmungsräume sind barrierefrei zu erreichen.

In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Abstimmungsberechtigten spätestens am 06.01.2024 zugestellt worden sind, sind der Abstimmungsbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem der oder die Abstimmungsberechtigte abzustimmen hat.

3.

Der Briefabstimmungsvorstand 901 tritt zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 16 Uhr in der Stadtverwaltung Waren (Müritz), im Beratungsraum 1. OG, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz) zusammen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt ab 18.00 Uhr.

4.

Abstimmungsberechtigte können nur in dem Abstimmungsbezirk ihre Stimme abgeben, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind.

Jede abstimmungsberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter, anstelle des Abstimmungsberechtigten, ist unzulässig.

Die Abstimmungsberechtigten sollen zur Abstimmung ihre Abstimmungsbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Abstimmungsvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, Identitätsausweis bei Unionsbürger*innen) vorzulegen.

Eine stimmberechtigte Person kann auch ohne Vorlage der Abstimmungsbenachrichtigung vom Stimmrecht Gebrauch machen, sofern sie im Abstimmungsverzeichnis ihres Abstimmungsbezirkes eingetragen ist und sich durch Personalausweis oder Reisepass, Unionsbürger*in mit einem gültigen Identitätsausweis, ausweist.

5.

Jede abstimmungsberechtigte Person erhält für den Bürgerentscheid einen amtlichen weißen Stimmzettel, der im Abstimmungsraum ausgehändigt wird. Jeder Abstimmungsberechtige hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Frage:

„Sind Sie dafür, dass im Eigentum der Stadt Waren (Müritz) stehende Grundstücke zwecks Errichtung von Containerdörfern zur Unterbringung von Geflüchteten an den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte verpachtet oder verkauft werden?“

sowie zwei Kreise, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind, für die Kennzeichnung.

Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Abstimmungskabine des Abstimmungsraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden.

Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Der Stimmzettel wird in der Weise gefaltet, dass die Kennzeichnung nicht erkannt werden kann. In der Abstimmungskabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Bei Abgabe von mehr als einer Stimme oder durch das Anbringen von Zusätzen und Bemerkungen ist der Stimmzettel ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der abstimmenden Person selbst in die Abstimmungsurne zu legen.

Die Abstimmungsbenachrichtigung wird durch den Abstimmungsvorstand einbehalten.

6.

Abstimmungsberechtigte, die einen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid haben, können an der Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk der Stadt Waren (Müritz) oder durch Briefabstimmung teilnehmen.

Wer durch Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilnehmen will, muss den gelben Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen grauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitig der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer mit dem Abstimmungsschein in einem Abstimmungsraum innerhalb der Stadt Waren (Müritz) abstimmen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, Identitätsausweis bei Unionsbürger*innen) den Abstimmungsschein und den Stimmzettel aus den Briefabstimmungsunterlagen mitbringen und erhält im Abstimmungsraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.

7.

Die Abstimmungshandlung sowie die im Anschluss an die Abstimmungshandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Abstimmungsraum ist während der Abstimmungszeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung nicht beeinträchtigt wird.

8.

Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmungsberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V).

9.

Abstimmungsberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson, die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 LKWO M-V auch Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein kann, ist zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche der abstimmenden Person zu beschränken.

Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.

10.

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB). Diese Strafbestimmungen gelten gemäß § 108d StGB auch bei Bürgerentscheiden.

Waren (Müritz), 22.12.2023

Die Gemeindewahlbehörde
Norbert Möller
Bürgermeister der
Stadt Waren (Müritz)