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Warener Wochenblatt
Ausgabe 1/2024
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für den Bürgerentscheid in der Stadt Waren (Müritz) am 28. Januar 2024

1. Das Abstimmungsverzeichnis zum Bürgerentscheid für die Abstimmbezirke der Stadt Waren (Müritz) wird in der Zeit vom 08. Januar 2024 bis 12. Januar 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadt Waren (Müritz), Bürgerbüro, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz) (barrierefrei zugänglich) für abstimmungsberechtigte Personen zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jede abstimmungsberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine abstimmungsberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten der abstimmungsberechtigten Person, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 und 5 BMG eingetragen ist. Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis für den Bürgerentscheid eingetragen ist oder für diese einen Abstimmungsschein erhalten hat.

2. Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung,

spätestens am 12. Januar 2024 bis 13.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde der Stadt Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz) unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Abstimmungsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 06. Januar 2024 eine Abstimmungsbenachrichtigung.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Abstimmungsrecht nicht ausüben kann.

Abstimmungsberechtigte, die nur auf Antrag in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, erhalten keine Abstimmungsbenachrichtigung.

3. Abstimmungsscheine werden bei der Erfüllung der abstimmungsrechtlichen Voraussetzungen erteilt.

Wer einen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid hat, kann an dem Bürgerentscheid durch Briefabstimmung oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk in der Stadt Waren (Müritz), für den der Abstimmungsschein ausgestellt ist, teilnehmen.

4. Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag:

a) eine in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene abstimmungsberechtigte Person;

b) eine nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene abstimmungsberechtigte Person,

aa) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Abstimmungsverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V (bis zum 05. Januar 2024) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V (bis zum 12. Januar 2024) versäumt hat,

bb) wenn ihr Abstimmungsrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Abstimmungsscheine können bis Freitag, 26. Januar 2024, 13.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, als Telefax, per E-Mail (nur für sich selbst) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Danach ist die Erteilung von Abstimmungsscheinen nur noch in Ausnahmefällen möglich:

Versichert eine abstimmungsberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis Samstag, 27. Januar 2024, 12.00 Uhr, (letzter Tag vor der Abstimmung) ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

Am Abstimmungstag können noch bis 15.00 Uhr Abstimmungsscheine beantragt werden:

- wenn abstimmungsberechtigte Personen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 4 b) nicht in das Abstimmungsverzeichnis aufgenommen worden sind oder

- wenn abstimmungsberechtigte Personen den Abstimmungsraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Eine abstimmungsberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der abstimmungsberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der abstimmungsberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.

5. Mit dem Abstimmungsschein erhält die abstimmungsberechtigte Person für den Bürgerentscheid folgende erforderliche Unterlagen für die Briefabstimmung:

- einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Abstimmung zum Bürgerentscheid,

- einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und

- einen amtlichen gelben Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist.

Wenn der Abstimmungsschein mit den Briefabstimmungsunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann ab dem 15.01.2024 gleich an Ort und Stelle abgestimmt werden.

Die Abholung von Abstimmungsscheinen und Briefabstimmungsunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung hierzu durch Vorlage des unterschriebenen Abstimmungsscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier abstimmungsberechtigte Personen vertreten. Dieses hat sie der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.

Bei der Briefabstimmung muss die abstimmungsberechtigte Person den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Abstimmungsschein des Bürgerentscheids so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbrief angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht.

Abstimmungsbriefe in den amtlichen gelben Abstimmungsbriefumschlägen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen von der abstimmungsberechtigten Person nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird.

Abstimmungsbriefe können auch bei der auf dem Abstimmungsbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Waren (Müritz), 22. Dezember 2023

Die Gemeindewahlbehörde der Stadt Waren (Müritz)
Norbert Möller
Bürgermeister der Stadt Waren (Müritz)