Auf der Grundlage des § 35 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 410) und § 3 der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Waren (Müritz) vom 09. Juni 1997, zuletzt geändert am 15. November 2004 (Sondernutzungssatzung) und § 22 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993, (GVOBl. M-V 1993, S. 42) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) und der Allgemeinverfügung zur Gewährleistung von Wahlwerbung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit vom 27. September 2022, ergeht folgende Allgemeinverfügung:
1. Plakatwerbung
Plakatwerbung darf innerhalb von 6 Wochen unmittelbar vor der Wahl, unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen, durchgeführt werden.
| a) | Die Plakate dürfen nur an Lichtmasten angebracht werden. Sie müssen so angebracht werden, dass Beschädigungen an den Lichtmasten nicht entstehen. |
| b) | Die Plakatwerbung darf mit seiner Ansichtsseite das Maß DIN A1 (694 mm x 841 mm) nicht überschreiten. |
| c) | Pro Partei, Wählergemeinschaft bzw. Einzelbewerber darf an nicht mehr als 100 Standorte (Doppelplakate sind möglich) Plakatwerbung angebracht werden. |
| d) | Es ist untersagt, Plakate an Verkehrszeichen bzw. Verkehrsleiteinrichtungen zu befestigen. |
| e) | Wahlplakate an privaten Anlagen und Einrichtungen im Straßenraum, wie Leitungsmasten, Schaltschränken oder Transformatorenstationen, Hauswänden, Mauern oder Zäunen, dürfen ohne Zustimmung des Eigentümers nicht angebracht werden. |
| f) | Die Plakate sind so anzubringen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere darf Plakatwerbung nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. |
| g) | Zerrissene, beschmutzte und beschädigte Plakate sind umgehend auszuwechseln bzw. zu entfernen. |
| h) | Befindet sich der Lichtmast im Geh- oder Radwegebereich, ist eine Mindestdurchlasshöhe von 2,20 m (Höhe Verkehrsbeschilderung) zu gewährleisten. |
| i) | Für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Plakatwerbung stehen, haftet der Veranlasser der Werbung. |
| j) | Die Plakate sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. |
| k) | Dem Amt für Bürgerdienste ist eine für die Plakatierung verantwortliche Person zu benennen. |
Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von den zuständigen Behörden entfernt und sichergestellt werden. Die Kosten hierfür sind durch die jeweilige Partei zu tragen, wenn sie einer vorherigen Anordnung auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht fristgemäß nachkam oder eine solche Anordnung aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht erfolgen konnte.
2. Freizuhaltende Bereiche
Folgende Bereiche und Straßen sind von Wahlplakatierungen freizuhalten:
| a) | Innenstadtbereich (Bereich, der im Osten von der Mecklenburger Straße, im Süden von der Strand- und Müritzstraße, im Westen von der Straße Zur Steinmole und im Norden vom Schweriner Damm eingeschlossen ist), |
| b) | Müritzstraße, einschließlich des Bereichs des Yachthafens, |
| c) | Strandstraße, |
| d) | Kreuzungs- und Einmündungsbereiche bis zu je 10 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, sowie vor Bahnübergängen |
Die Aufstellung von Werbetafeln im Großformat bedarf der Genehmigung durch die Stadt Waren (Müritz) - Amt für Bürgerdienste. Der Antrag auf Genehmigung ist spätestens 7 Tage vor der beabsichtigten Aufstellung der Werbetafel zu stellen.
Großformatige Werbetafeln sind so auszuführen, dass sie eventuellen Witterungseinflüssen widerstehen. Für Gefährdungen und Schäden, die durch zerstörte Werbetafeln im öffentlichen Verkehrsraum verursacht werden, haftet allein der Genehmigungsinhaber.
4. Lautsprecherwerbung
Lautsprecherwerbung darf innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen unmittelbar vor der Wahl, nicht aber am Wahltag selbst, unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen, durchgeführt werden.
| a) | Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Beeinflussung bzw. Gefährdung des Verkehrs führen, sie muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Bundesstraßen) unterbleiben. |
| b) | Sie darf weder die Lebens- und Wohnqualität beeinträchtigen, noch den Betrieb von öffentlichen Einrichtungen stören. |
| c) | Lautsprecherwerbung darf nur in der Zeit von 08:00 Uhr bis längstens 22 Uhr durchgeführt werden. In einem Umkreis von 200 Metern zu Wohngebieten ist während der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr die Wahlwerbung mit Lautsprechern unzulässig. |
| d) | In der Nähe von Kliniken, Krankenhäusern, Kurheimen, Alten- und Pflegeheimen, Kindertagesstätten, Schulen und ähnlichen Anstalten und Einrichtungen sowie in der Nähe von Kirchen zu Zeiten des Gottesdienstes hat die Wahlwerbung mit Lautsprechern zu unterbleiben. |
5. Informationsstände
Die Aufstellung von Informationsständen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist eine Form der Sondernutzung, die gesondert genehmigungspflichtig ist. Die Anträge sind rechtzeitig, spätestens eine Woche vorher, an das Amt für Bürgerdienste zu richten.
6. Kosten
Plakatwerbung im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist gebührenfrei.
7. Widerruf
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
8. Sofortvollzug
Die sofortige Vollziehung wird hiermit angeordnet.
9. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Begründung
Die Werbung um Stimmen durch die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbungen ist Ausdruck einer lebendigen freiheitlichen Demokratie. Für die Wahlkampfschlussphase wird in Anlehnung an § 21a Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) ein Zeitraum von sechs Wochen angenommen. Für diesen Zeitraum besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf angemessene Wahlwerbung.
Dieser Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos. Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine wochenlange Verunstaltung des Ortsbildes durch wildes Plakatieren verhindert wird. Für den historischen Stadtkern von Waren (Müritz) besteht ein besonderes schützenswertes Interesse, diesen von Sichtwerbung für Wahlzwecke freizuhalten. Dies ist auch verhältnismäßig. Denn es bestehen darüber hinaus weitreichende Möglichkeiten der Sichtwerbung im Stadtgebiet. Auch im von der Sichtwerbung freizuhaltenden Stadtgebiet kann in anderer Form Wahlwerbung erfolgen.
Die Begrenzung der Standorte auf 100 Standorte pro Partei, Wählergruppe oder Einzelbewerber erfolgt als weiteres Mittel gegen eine Verunstaltung des Ortsbildes. Sie ermöglicht ferner eine Gleichbehandlung der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber.
Der Entfernung von Plakatwerbung die nicht den Voraussetzungen dieser Allgemeinverfügung entspricht, basiert auf § 25 StWG – MV. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder Autowracks, Schutt, Müll oder andere Gegenstände verbotswidrig abgestellt bzw. abgelegt werden oder der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
Die Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit vom 27.09.2022 zur Gewährleistung von Wahlwerbung auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 S. 1 StVO gilt für das gesamte Stadtgebiet.
Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Waren (Müritz).
Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsmittels sind die §§ 79, 80 Abs. 1 Nr. 2, 86 Abs. 1 Nr. 1, 88 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V i. V. m. § 110 VwVfG M-V. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist das Zwangsgeld das geeignete, erforderliche und auch angemessene Zwangsmittel, da zu gewährleisten ist, dass die angeforderten Maßnahmen ausgeführt werden.
Der sofortige Vollzug war anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Erhaltung der Verfügung überwiegt das Interesse der Verfügungsadressaten, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Erhaltung der Verfügung für die anstehende Bundestagswahl am 23.02.2025 sowie mit Blick auf die Dauer von verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten würde durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und sich hieran anschließender Gerichtsverfahren vereitelt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe bei der Stadt Waren (Müritz), Der Bürgermeister, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz), Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Waren (Müritz), 19.12.2024