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Warener Wochenblatt
Ausgabe 1/2025
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Stadt Waren (Müritz)

(Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 5 Abs.1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 270), zuletzt geändert durch die Berichtigung (GVOBl. MV 2024 S. 351), in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1 und dem § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 387), und des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz) vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. MV S 658), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 924, 927), sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2022 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 9 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 S. 387), und des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 5. August 1991 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 04.12.2024 folgende Satzung erlassen.

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Waren (Müritz) erhebt

  1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

  2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze der Stadt Waren (Müritz) für nachstehende Gemeindesteuer werden ab dem Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)

b)

für das Grundvermögen (Grundsteuer B)

2.

Gewerbesteuer

§ 3

Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Festsetzung der Hebesätze aus der 1. Nachtragshaushaltssatzung vom 09.10.2024 außer Kraft.

(3) Die Hebesatzsatzung gilt hinsichtlich der Grundsteuer längstens bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraumes (bis Ende 2030).

Waren (Müritz), den 05.12.2024

N. Möller
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.