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Warener Wochenblatt
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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200-Übersichtsplan B-Plan 83.pdf

Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBL. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetztes vom 26.04.2022 (BGBl. I, S. 674), sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg - Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBI. M-V 2015, S.344; 2016 S. 28). zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2021 (GVOBI. M-V S. 1033), hat die Stadtvertretung in der Sitzung am 29. Juni 2022 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 83,,Bleicherstieg" (im Übersichtsplan gestrichelt dargestellt) als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB beschlossen. Diese besteht aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B).

Die Begründung wurde gebilligt.

Die Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 83 „Bleicherstieg" und die Begründung ab diesem Tag in der Stadt Waren (Müritz) im Amt für Bau, Umwelt und Wirtschaftsförderung, Zum Amtsbrink 1, Zimmer 2.04 während der Sprechzeiten

Mo.

08:30 - 12:00 Uhr

Di.

08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr

Mi.

08:30 - 12:00 Uhr

Do.

08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Fr.

08:30 - 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Darüber hinaus sind Vereinbarungen von zusätzlichen Besprechungsterminen möglich. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Waren (Müritz), www.waren-mueritz.de, unter der Rubrik „Bekanntmachungen" und die Satzung sowie die Begründung unter dem Pfad vvvvw.waren-mueritz.de/de/unsere-stadt-waren-mueritz/stadtentwicklung/bauleitplanung/ für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Das Plangebiet liegt südlich der Innenstadt und grenzt westlich an die Papenbergstraße. Im Norden begrenzt der Bleicherstieg und im Westen der Garagenkomplex das ca. 0,36 ha große Plangebiet. Durch den Bebauungsplan wird eine innerstädtische Nachverdichtung ermöglicht, für die es nur wenig Flächen in der Warener Innenstadt gibt. Es wird in unmittelbarer Nähe zu allen wichtigen Freizeit- und Versorgungseinrichtungen dringend benötigter Wohnraum geschaffen.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Waren (Müritz) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Stadt Waren (Müritz) geltend zu machen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Waren (Müritz), 03.05.2023