Diese Richtlinie regelt die Überlassung und Nutzung der kommunalen Flächen und Einrichtungen im Bereich des öffentlichen Bades „Volksbad“ für die Ausrichtung von Veranstaltungen.
(1) Eine Fremdnutzung der kommunalen Flächen und Einrichtungen ist nach Absprache mit der Stadt Waren (Müritz) möglich.
(2) Die Nutzung der kommunalen Flächen und Einrichtungen ist nur unter Aufsicht eines Verantwortlichen gestattet, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Fläche und auf die Einräumung einer bestimmten Nutzungszeit. Der öffentliche Badebetrieb wird fortgeführt und muss geduldet werden.
(1) Nutzungsinteressenten, haben die beabsichtigte Nutzung in der Regel mindestens 2 Wochen vor Nutzung schriftlich anzumelden. Sie erhalten eine schriftliche Antwort.
(2) Die kommunalen Flächen und Einrichtungen der Stadt Waren (Müritz) stehen den Nutzern entsprechend den Vereinbarungen des Nutzungsvertrages zur Verfügung.
(1) Die Stadt Waren (Müritz) überlässt den Nutzern die kommunalen Flächen und Einrichtungen entsprechend den Vereinbarungen des Nutzungsvertrages für den beantragten Zeitraum in einem funktionstüchtigen und sicheren Zustand zur Nutzung. Der Nutzer hat die ihm zur Verfügung gestellten Flächen und Einrichtungen auch in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu verlassen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Reparaturen oder Ersatz von den zur Verfügung gestellten Flächen und Einrichtungen durch die Stadt Waren (Müritz) besteht nicht.
(3) Ordnungsrechtliche Genehmigungen sind im Vorfeld entsprechend einzuholen und vor Vertragsabschluss vorzulegen und bei der Durchführung der Veranstaltung einzuhalten.
(4) Eine Überlassung der Flächen und Einrichtungen durch die Nutzer an Dritte ist nicht zulässig.
(5) Die Stadt Waren (Müritz) ist berechtigt, eine Erlaubnis ganz oder vorübergehend zurückzunehmen, sofern unvorhergesehene Ereignisse (bspw. Gefahr in Verzug, Havarie sowie unvermeidliche Wartung oder Reparatur) vorliegen oder gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde, ohne dass daraus Ersatzansprüche hergeleitet werden können. Bei Verstößen gegen die vertraglich geregelten Vorgaben sind die Benutzer aufzufordern, das rechtswidrige Verhalten abzustellen.
(6) Den Anordnungen des zuständigen Amtes und der Mitarbeiter des Bäderpersonals ist Folge zu leisten. Die entsprechende Bade- und Hausordnung ist einzuhalten.
(1) Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr der Nutzer und in deren alleiniger Verantwortung.
(2) Konkrete Haftungsansprüche sind im Nutzungsvertrag geregelt.
(1) Die Schlüssel- bzw. Transponderübergabe erfolgt auf Vorlage des unterzeichneten Nutzungsvertrages durch die Stadt Waren (Müritz). Gegebenenfalls findet eine Einweisung statt.
(2) Ein Schlüssel- bzw. Transponderempfang ist zu quittieren. Schlüssel oder Transponder sind sorgfältig aufzubewahren und bei Nutzungsbeendigung an die Stadt Waren (Müritz) herauszugeben. Eine Vervielfältigung bzw. Weitergabe der Schlüssel oder Transponder an Dritte ist verboten.
(3) Der Nutzer haftet für den Verlust von Schlüsseln oder Transpondern und für die daraus entstehenden Kosten.
(1) Das Hausrecht wird durch die Verantwortlichen der Stadt Waren (Müritz) ausgeübt.
(2) Diese haben jederzeit Zutritt zu den Flächen und Einrichtungen. Allen Anordnungen der Verantwortlichen ist Folge zu leisten.
(1) Entgelte für die Nutzung von kommunalen Flächen und Einrichtungen werden im Nutzungsvertrag geregelt.
(2) Als Nutzungsentgelt wird eine Grundgebühr als Flächenpauschale pro Veranstaltungstag in Höhe von 100,00 € erhoben. Bei Mehrtagesveranstaltungen mit Kindern- und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Tagespauschale nur einmal zu zahlen. Die Pauschale umfasst die Nutzungsüberlassung aller im Vertrag vereinbarten Flächen, die Nutzung der Einrichtungen wie WC und Duschen sowie die Energiekosten. § 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Zusätzlich ist je Teilnehmer 1,00 € zu entrichten
(3) Leistungen des Stadtbauhofes sind nicht enthalten und können in Ausnahmefällen beim zuständigem Amt Bau, Umwelt und Wirtschaftsförderung beantragt werden. Die Stadt Waren (Müritz) behält sich das Recht vor ein Entgelt je in Anspruch genommener Arbeitsstunde zu berechnen.
(4) Bei Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen behält sich die Stadt Waren (Müritz) das Recht vor, betroffene Entgelte zuzüglich Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
(5) Für städtische Einrichtungen wie Schulen und Horte wird kein Nutzungsentgelt erhoben.
Die Richtlinie über die Nutzungsüberlassung für Veranstaltungen am Volksbad Waren (Müritz) tritt mit Beschlussdatum in Kraft.
Waren (Müritz), den …………………………