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Warener Wochenblatt
Ausgabe 12/2023
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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​​​​​​​1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Waren (Müritz) vom 01.04.2023

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) in Verbindung mit §§ 1, 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und der Anerkennung als Staatlich anerkanntes Heilbad durch das Land Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz) am 24.05.2023 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die §§ 2, 6, 9 und 11 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

§ 2 Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum

(1) Die Kurabgabe wird in der Stadt Waren (Müritz) einschließlich in ihren Ortsteilen Alt Falkenhagen, Eldenburg, Eldenholz, Jägerhof, Neu Falkenhagen, Rügeband, Schwenzin, und Warenshof erhoben.

§ 6 Maßstab und Höhe der Kurabgabe

(4) Eigentümer/innen oder Besitzer/innen von Wohneinheiten (Dauergastlieger in Häfen, Dauercamper, Eigentümer und Mieter von Wohngelegenheiten etc.) und deren Familienangehörigen zahlen unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer die Jahreskurabgabe. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet zu Kur- und Erholungszwecken aufgehalten haben.

(5) Familienangehörige von Eigentümer/innen oder Besitzer/innen von Wohneinheiten sind deren Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

§ 9 Pflichten und Haftung der Quartiergeber

(2) Jeder Quartiergeber ist ganzjährig verpflichtet, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen.

(4) Elektronisches Meldescheinverfahren:

Für jeden gewerblich angemeldeten Quartiergeber über 10 Betten gilt, dass die zur Erhebung der Kurabgaben erforderlichen Daten elektronisch an die Stadt Waren (Müritz) zu übermitteln sind. Zu diesem Zweck wird ein autorisiertes Meldefachverfahren genutzt. Von der Stadt Waren (Müritz) erhalten die Quartiergeber die individuellen Zugangsdaten sowie entsprechende Online-Layouts. Die melderechtlichen und für die Bemessung der Abgabenhöhe notwendigen Daten sind von den Quartiergebenden in das elektronische System zu übertragen. Die beherbergten Personen erhalten die Kurkarte, nachdem der Quartiergeber die entsprechende Kurabgabe kassiert hat.

Für die Nutzung des elektronischen Meldescheinverfahrens erhält der Quartiergeber zur Abgeltung aller durch die Kurabgabe entstandenen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,5 % der jeweils abgerechneten Kurabgabe.

Alternative Nutzung des Analogen Meldescheinverfahrens

Die Stadt Waren (Müritz) gibt (nicht bei Tagesgästen) kombinierte Meldescheinvordrucke (dreiseitig – Beleg für Vermieter, für die Stadt Waren (Müritz), für den Gast), Gästepässe und Gästekarten an die Wohnungsgebenden heraus, die zwingend zu nutzen sind. Die melderechtlichen und die für die Bemessung der Abgabenhöhe notwendigen Daten sind in die Vordrucke einzutragen. Nach Einziehung der Kurabgabe durch die Wohnungsgebenden händigen diese den beherbergten Personen die „Kopie für den Gast“ samt dazugehörigen Unterlagen aus.

Für die Nutzung des analogen Meldescheinverfahrens erhält der Quartiergeber zur Abgeltung aller durch die Kurabgabe entstandenen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2,0 % der jeweils abgerechneten Kurabgabe.

(6) Die Abrechnung der Kurabgabe erfolgt bis zum 5. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Stadt Waren (Müritz). Der Quartiergeber haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Auf Antrag kann ein gesondertes Abrechnungsverfahren vereinbart werden.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

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§ 90 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

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der nach § 4 entstandenen Kurabgabepflicht die Kurabgabe nicht entrichtet.

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§ 4 Abs. 2 i. V. m. 6 Abs. 1 die Kurabgabe nicht am Tag der Ankunft der Gäste für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum einzieht.

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§ 4 Abs. 2 der Bringeschuld der Stadt Waren (Müritz) gegenüber nicht wahrnimmt.

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§ 4 Abs. 4 der Abgabenpflicht für Tagesgäste nicht nachkommt.

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§ 8 Abs. 1 den Gästen keine Kurkarte und keine Meldescheindurchschrift aushändigt und die Meldescheine/Kurkarten nicht bereithält, sofern er nicht das elektronische Meldescheinverfahren verwendet.

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§ 8 Abs. 1 und 2 die Kurkarte oder Jahreskurkarte überträgt.

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§ 8 Abs. 3 wer keine Kurkarte bei Aufenthalt im Erhebungsgebiet bei sich führt.

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§ 9 Abs. 2 wer als Quartiergeber die Pflicht verletzt, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen.

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§ 9 Abs. 4 wer als gewerblicher Quartiergeber (über 10 Betten) die Daten nicht elektronisch an die Stadt übermittelt (elektronisches Meldescheinverfahren).

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§ 9 Abs. 4 wer die melderechtlichen und die für die Bemessung der Abgabenhöhe notwendigen Daten nicht in die Vordrucke einträgt (analoges Meldescheinverfahren).

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§ 9 Abs. 4 wer den beherbergten Personen nicht die Meldescheinkopie sowie dazugehörige Unterlagen nach Einziehung der Kurabgabe aushändigt.

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§ 9 Abs. 5 der seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.

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§ 9 Abs. 6 die Kurabgabe nicht innerhalb der genannten Frist (bis zum 5. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat) abrechnet und die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe nicht gewährt.

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§ 9 Abs. 7 die durch die Stadt Waren (Müritz) bereitgestellten Vordrucke nicht verwendet.

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§ 9 Abs. 7 verschriebene oder unbenutzte Meldescheine nicht spätestens bis zum 15. des folgenden Jahres der Stadt Waren (Müritz) zurückgibt.

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§ 10 der Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt.

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§ 11 Abs. 3 des KAG M-V seiner Melde-, Einzugs- und Abführungspflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann nach § 17 Abs. 3 KAG M-V mit einer Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden.

Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 2 KAG M-V ist der Bürgermeister der Stadt Waren (Müritz).

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung tritt zum 01.06.2023 in Kraft.

Waren (Müritz), 25.05.2023

N. Möller
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- bzw. Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen, Genehmigungen und Bekanntmachungsvorschriften.