Titel Logo
Warener Wochenblatt
Ausgabe 13/2024
Aus der Stadt und den Ortsteilen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Stadtverordnung über das Führen von Hunden im Bereich der Stadt Waren (Müritz)

Aufgrund des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 891) in Verbindung mit § 8 Abs. 5 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden - (Hundehalterverordnung-HundehVO M-V) - vom 11. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 441) erlässt der Bürgermeister des Stadt Waren (Müritz) mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 13.05.2024folgende Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich

(1)

Das Mitnehmen von Hunden auf Kinderspielplätze, auf Friedhöfe, auf Sportstätten, an öffentliche Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.

(2)

Außerhalb des befriedeten Besitztums sind

1.

läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet,

2.

Hunde im in der Anlage 1 ausgewiesenen Stadtgebiet sowie

3.

Hunde in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern

an der Leine zu führen (Leinenzwang).

(3)

Die Lage und die äußere Begrenzung des in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stadtgebiets ergibt sich aus dem Lageplanausschnitt, welcher als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist. Sollte es sich um einen durch Straßen begrenzten Bereich handeln, umfasst die Begrenzung den kompletten Straßenkörper inklusive Fußwege der jeweiligen Straße. Der Lageplanausschnitt liegt im Bürgerbüro der Stadt Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 1, in Waren (Müritz) zur Einsicht für jedermann während der Dienststunden aus.

(4)

Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.

§ 2

Ausnahmen

Diese Verordnung gilt nicht für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden. Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Abs. 1 Hunde auf Kinderspielplätze, auf Friedhöfe, auf Sportstätten, an öffentliche Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, mitnimmt,

2.

entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet unangeleint führt,

3.

entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Hunde im in der Anlage 1 ausgewiesenen Stadtgebiet unangeleint führt,

4.

entgegen § 1 Abs. 4 Hundeleinen oder Halsbänder verwendet, die nicht hinreichend fest sind und keine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 19 Abs. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3)

Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ist der Bürgermeister der Stadt Waren (Müritz).

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)

Die Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Diese Verordnung tritt zwanzig Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Waren (Müritz), den 03. Mai 2024

N. Möller
Bürgermeister

Anlage 1