Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBL. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) hat die Stadtvertretung in der Sitzung am 8. Juli 2026 die Teilaufhebungssatzung über den Bebauungsplan Nr. 7 "Kietzbereich" (im Lageplan gestrichelt dargestellt) beschlossen. Diese besteht aus der Textsatzung. Die Begründung wurde gebilligt.
Die Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 des BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Teilaufhebungssatzung über den Bebauungsplan Nr. 7 „Kietzbereich“ und die Begründung ab diesem Tag in der Stadt Waren (Müritz) im Amt für Bau, Umwelt und Stadtplanung, Zum Amtsbrink 1, Zimmer 2.05 während der Sprechzeiten
| Mo.: | 08:30 - 12:00 Uhr |
| Di.: | 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr |
| Mi.: | 08:30 - 12:00 Uhr |
| Do.: | 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr |
| Fr.: | 08:30 - 12:00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Darüber hinaus sind Vereinbarungen von zusätzlichen Besprechungsterminen möglich.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Waren (Müritz), www.waren-mueritz.de, unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ und die Satzung sowie die Begründung unter dem Pfad www.waren-mueritz.de/de/unsere-stadt-waren-mueritz/stadtentwicklung/bauleitplanung/ sowie auf der Internetseite des Bau- und Planungsportals M-V https://www.bauportal-mv.de alternativ https://bplan.geodaten-mv.de für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Das Aufhebungsgebiet grenzt unmittelbar westlich an den historischen Stadtkern von Waren (Müritz) und umfasst teilweise die Flurstücke 3/3, 3/4, 5/20 und 5/21 der Flur 4 sowie 1/21, 1/22, 1/28, 1/34 und 1/48 der Flur 63. Das Gebiet wird gegenwärtig als Hafen „Steinmole“ mit den angrenzenden Land- und Wasserflächen genutzt.
Der Bebauungsplan Nr. 7 „Kietzbereich“ ist am 30.01.1997 in Kraft getreten. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten für die Aufhebung von Bebauungsplänen die gleichen Vorschriften wie für die Aufstellung.
Bei diesem Teilaufhebungsverfahren, welches nach § 13a BauGB durchgeführt wird, kann von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen werden. Das Aufhebungsgebiet ist ein Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 „Kietzbereich“.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Waren (Müritz) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Stadt Waren (Müritz) geltend zu machen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Waren (Müritz), 13.07.2026