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Warener Wochenblatt
Ausgabe 16/2025
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulbücher (Schulbuchordnung)

Auf der Grundlage des § 22 Absatz 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) und § 54 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Waren (Müritz) vom 23.07.2025 folgende Schulbuchordnung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulbücher (Schulbuchordnung) gilt für Schüler der Grundschulen und der Regionalen Schulen, für die die Stadt Waren (Müritz) Schulträger ist.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bücher, Taschenbücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, sind Schulbücher.

(2) Leihexemplare sind Schulbücher, die die Stadt Waren (Müritz) über die Schulen der Stadt entgeltfrei ausleiht.

(3) Die Entleiher bei nicht volljährigen Schülern sind die Personensorgeberechtigten, ansonsten die volljährigen Schüler selbst.

(4) Verleiher ist die Stadt Waren (Müritz) als Träger der in § 1 genannten Schulen der Stadt Waren (Müritz).

§ 3

Ausleihe, Gebrauch der Leihexemplare

(1) Leihweise überlassene Schulbücher sind pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Eintragungen, Anmerkungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen oder ähnliches sind verboten.

(2) Eine Weitergabe der Leihexemplare an Dritte ist nicht erlaubt.

(3) Bei der Entgegennahme von Leihexemplaren haben die Entleiher zu kontrollieren, ob diese sich in einem Zustand befinden, der den bestimmungsgemäßen Gebrauch zulässt. Auf eventuelle Beschädigungen ist direkt hinzuweisen. Hierfür ist ein Mängelprotokoll, welches der Verleiher erstellt und durch das verantwortliche Personal der Schule ausgegeben lässt, zu nutzen.

(4) Leihweise überlassene Schulbücher sind durch die Entleiher zurückzugeben:

a)

am Ende des Schuljahres bzw. am Ende des für die Benutzung eines bestimmten Buches festgelegten Zeitabschnittes,

b)

bei Büchern, die für den Gebrauch über mehrere Schuljahre bestimmt sind, am Ende des vorgesehenen Schuljahres,

c)

bei einem Schulwechsel auch innerhalb eines Schuljahres, spätestens am letzten Schultag

(5) Bei einem Schulwechsel verbleiben die den betreffenden Schülern übergebenen Leihexemplare in der ausleihenden Schule.

(6) Bei Verlust oder Beschädigung eines Leihexemplars entsteht die Forderung, einen Beitrag zur Wiederbeschaffung zu leisten (Entgeltforderung). Die nicht erfolgte Rückgabe steht dem Verlust gleich und ist durch den Entleiher zu bezahlen (siehe § 4 (3)).

(7) Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten der Schüler oder die volljährigen Schüler selbst (Entleiher).

(8) Als Beschädigungen von Leihexemplaren zählen insbesondere

-

herausgerissene oder getrennte Blätter

-

unbrauchbare Seiten oder Einbände

-

Eintragungen, Anmerkungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen oder dergleichen

-

starke Verschmutzung

-

Wasserschäden

(9) Tritt nach Abs. 6 die Erhebung einer Entgeltforderung ein, wird diese nach § 3 Abs. 4 zum genannten Zeitpunkt fällig.

§ 4

Nutzungsdauer/Wiederbeschaffungsbeiträge

(1) Unter Berücksichtigung eines normalen, gebrauchsabhängigen Verschleißes beträgt die Nutzungsdauer bei Schulbüchern, die für ein Schuljahr entliehen werden, 4 Schuljahre.

(2) Bei Gebrauchsüberlassung an die Schüler, ist unter Aufsicht des verantwortlichen Personals der Schule, durch die Schüler im Schulbuch folgendes zu dokumentieren:

-

Vor- und Zuname der nutzenden Person

-

Klasse

-

Schuljahr

Bei Rückgabe des Schulbuches haben die Verantwortlichen den Buchzustand mit weiter verleihbar oder unbrauchbar einzuschätzen.

Darüber hinaus können weitere Vermerke, die den Buchzustand beschreiben, angebracht werden.

(3) Stellen die Verantwortlichen bei Rückgabe eines Schulbuches fest, dass dieses über die normale, gebrauchsabhängige Benutzung hinaus verschlissen ist und dadurch die Nutzungsdauer nach § 4 verkürzt wird (ungenügender Buchzustand), besteht die Pflicht zur anteiligen Entgeltforderung des Anschaffungswertes in nachfolgender Höhe:

Schulbücher mit schuljährlicher Entleihzeit:

im 1. Jahr der Nutzung 100 % des Wiederbeschaffungspreises

im 2. Jahr der Nutzung 75 % des Wiederbeschaffungspreises

im 3. Jahr der Nutzung 50 % des Wiederbeschaffungspreises

im 4. Jahr der Nutzung 25 % des Wiederbeschaffungspreises

Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Schulbuch wegen Verlustes nicht mehr zurückgegeben werden kann.

Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn die Schüler im laufenden Schuljahr die Schule verlassen und deshalb die Schulbücher zurückzugeben haben.

Der Verleiher kann im Rahmen der Umstände des Einzelfalls abweichende Entscheidungen treffen.

(4) Schulbücher, für die nach § 3 Abs. 8 Ersatz geleistet wurde, sind unabhängig von der Entgeltforderung zurückzugeben. Das gilt auch bei Schulbüchern, die aufgrund ihres Erhaltungszustandes über die Nutzungsdauer nach § 4 Abs. 1 hinaus verwendet werden. In diesen Fällen ist bei der Rückgabe eine Entgeltforderung jedoch ausgeschlossen.

§ 5

Ausschluss der Entgeltforderung

Die Entgeltforderung ist ausgeschlossen, wenn die Verschlechterung oder der Verlust des Schulbuches durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Brand, Überschwemmung der Wohnung) eingetreten ist.

§ 6

Durchsetzung der Entgeltforderung

Die festgestellte Entgeltforderung ist den Schülern, im Falle der Minderjährigkeit den gesetzlichen Vertretern, schriftlich in Rechnung zu stellen. Diese Entgeltforderung ist bis spätestens zwei Wochen nach Rechnungslegung durch Überweisung des Rechnungsbetrages zugunsten des auf dem Zahlschein angegebenen Kontos der Waren (Müritz) zu erfüllen.

§ 7

Inkrafttreten

Die Schulbuchordnung ist in dieser Fassung ab dem Schuljahr 2025/2026 in Kraft.

Waren (Müritz), 04.08.2025

N. Möller
Bürgermeister