Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBL. M-V, S. 777) in Verbindung mit §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertreterversammlung vom 09. Oktober 2024 folgende Satzung erlassen:
(1) Für das Benutzen der Schiffsliegeplätze der Stadt Waren (Müritz) werden Schiffsliegegebühren erhoben.
(2) Abgabepflichtige Schiffsliegeplätze der Stadt Waren (Müritz) sind:
| a) | Hafenbereich I | Alter Stadthafen |
| b) | Hafenbereich II | Steinmole |
| c) | Hafenbereich III | Kietzbrücke |
(1) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Schiffsliegegebühren gelten ausschließlich für gewerblich genutzte Schiffe (Fahrgastschiffe und Hotelgastschiffe).
(1) Die Schiffsliegegebühren für den Hafenbereich I und den Hafenbereich II betragen 0,42 €/lfd. Meter/Tag. Ab dem 01.01.2025 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Optionsverlängerung entsprechend zu einem späteren Zeitpunkt.
(2) Die Schiffsliegegebühr für den Hafenbereich III gilt als Pauschalgebühr in Höhe von 200,00 €/Jahr. Ab dem 01.01.2025 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Optionsverlängerung entsprechend zu einem späteren Zeitpunkt.
Zur Zahlung der Schiffsliegegebühren sind die Benutzer der vorhandenen Einrichtungen verpflichtet.
Die Gebühren werden mit ihrer Entstehung fällig.
Für die Dauernutzung ihrer Schiffe haben die Eigner mit der Stadt Waren (Müritz) einen Vertrag (Liegevertrag) abzuschließen.
In diesem Vertrag sind alle Modalitäten zu regeln.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Schiffsliegeplätze (Schiffsliegegebührensatzung) vom 26.05.2011 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Waren (Müritz), 09.10.2024