Gemäß § 62 in Verbindung mit den §§ 14, 15 und 16 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S.690) zuletzt geändert durch Gesetz am 03. Dezember 2022 und § 24 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 17. März 2011 (GVOBl. M-V Nr. 2011, S. 94) zuletzt geändert am 22. Juli 2021 gebe ich Folgendes bekannt:
Gemäß § 60 Abs. 2 LKWG M-V werden bei der stattfindenden Wahl am 09. Juni 2024 die 29 Mitglieder der Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz) gewählt.
Die Stadt Waren (Müritz) bildet einen Wahlbereich. Bei dieser Einteilung wird eine Höchstzahl von 34 Bewerbern pro Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe erreicht (§ 24 Abs. 4 LKWO M-V).
Hinweise für die Wahl der Mitglieder der Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz):
1. | Wahlgebiet und Wahlbereich |
Das Wahlgebiet umfasst gemäß § 1 der Hauptsatzung der Stadt Waren (Müritz) in der zur Zeit gültigen Fassung die Stadt Waren (Müritz) sowie deren Ortsteile Warenshof, Alt Falkenhagen, Neu Falkenhagen, Jägerhof, Rügeband, Schwenzin, Eldenholz und Eldenburg. Das Wahlgebiet bildet gleichzeitig den Wahlbereich.
2. | Abgabeort und Einreichungsfrist für Wahlvorschläge |
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am 75. Tag vor der Wahl, also am Dienstag, den 26. März 2024, 16.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Gemeindewahlleitung unter folgender Anschrift
Stadt Waren (Müritz)
Gemeindewahlleitung
Zum Amtsbrink 1
17192 Waren (Müritz)
schriftlich einzureichen.
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26. März 2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl, also am Donnerstag, den 28. März 2024, können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
3. | Wahlvorschlagsträger |
Wahlvorschläge können einreichen:
| 1. | Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien) |
| 2. | Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) |
| 3. | eine einzelne Person, die sich selbst als Bewerberin bzw. als Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung) |
Jeder Wahlvorschlagsträger darf einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten. Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig (§ 15 Abs. 3 LKWG M-V).
| 4. | Anforderungen an Form und Inhalt der Wahlvorschläge |
| • | Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird auch diese enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz deren oder dessen Namen. |
| • | In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich. |
| • | Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. |
| • | Alle Personen, die sich auf den Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören. |
| • | Die Bewerberinnen oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt und in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. |
| • | Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichneten Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung beizufügen. |
| • | Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person (Einzelbewerbung) muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. |
| • | Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Anforderung der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen. |
| • | Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen über die Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. |
| • | Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist. (Dies gilt nur für Beamte und Angestellte, die administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, die zu einer Interessenkollisionen führen können. Beamte und Angestellte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Stadt Waren (Müritz) beenden.) |
5. | Hinweise für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger |
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind), die bei der Kommunalwahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeitsentscheidung ausgeschlossen sein.
Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum dem 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie seit dem 03. Mai 2024 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
6. | Formblätter für Wahlvorschläge |
Alle amtlichen Formblätter werden auf Antrag kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt.
| Anlage 4 | |
| Formblatt 4.1.1: | Wahlvorschlag - Partei oder Wählergruppe |
| Formblatt 4.1.2: | Niederschrift – Partei oder Wählergruppe inkl. Folgeblätter |
| Formblatt 4.1.3: | Zustimmungserklärung – Partei oder Wählergruppe |
| Formblatt 4.2: | Wahlvorschlag – Einzelbewerbung |
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| Anlage 6 | |
| Formblatt 6: | Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Herkunftsstaat |
Die Formblätter stehen zusätzlich auf der Homepage der Stadt Waren (Müritz)
www.waren-mueritz.de/de/wahlen/ und
auf der Internetseite der Landeswahlleiterin
www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare bereit.