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Warener Wochenblatt
Ausgabe 23/2023
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Anpassung der Trinkwasserpreise und Abwassergebühren zum 01.01.2024

Als kommunaler Wasserversorger und Abwasserentsorger hat der Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverband die Aufgabe, eine zuverlässige Wasserversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und das Abwasser jederzeit verlässlich zu entsorgen. Weil hierbei kostendeckend gearbeitet werden muss, sind Kostensteigerungen weiter zu geben.

Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Stromkosten um 43 % und die Aufwendungen für die Klärschlammverwertung um 26 %. Auch die hohen Materialkosten, Baupreise, Energiepreise, Tarifabschlüsse, Inflationsausgleichszahlungen, Mautgebühren und Instandhaltungsaufwendungen wirken sich erheblich kostensteigernd aus.

Seit dem 01.01.2020 beträgt die Gebühr für die zentrale Abwasserentsorgung 3,07 €/m3. Auch führte der Verlust eines größeren Gewerbekunden in Waren (Müritz) und damit die Reduzierung der Abwasserentsorgungsmenge insgesamt zu einer deutlichen Unterdeckung der Gesamtkosten. Erschwerend kommt hinzu, dass durch das Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.11.2023 weitere Preiserhöhungen für die Zukunft nicht auszuschließen sind.

Nach Beschluss durch die Verbandsversammlung am 28.11.2023 wird die Gebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung zum 01.01.2024 auf 3,67 €/m3 angehoben. Für einen

3-Personen-Haushalt mit einer angenommenen Abwassermenge von jährlich 120 m3 bedeutet die Gebührenerhöhung Mehrkosten von 72,00 € pro Jahr bzw. 6,00 € pro Monat.

Etwas geringer fällt die Erhöhung des Trinkwasserpreises ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2024 aus, der die Verbandsversammlung auch am 28.11.2023 zugestimmt hat. Nach 30 Jahren erhöht sich der Verbrauchspreis von 1,55 €/m3 netto (1,66 €/m3 brutto) auf 1,68 €/m3 netto (1,80 €/m3 brutto). Für einen 3-Personen-Haushalt mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 120 m3 Wasser und einem Zählergrundpreis von 92,00 € netto (98,44 € brutto) pro Jahr (Q3 bis 4) bedeutet die Preiserhöhung Mehrkosten von 15,60 € netto (16,70 € brutto) pro Jahr.

Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverband

1. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Grundstücksabwasseranlagen des Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverbandes

- Gebührensatzung für dezentrale Abwasseranlagen -

Auf der Grundlage der §§ 2, 5 Abs. 1 und 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 28. November 2023 folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Grundstücksanlagen (Gebührensatzung für dezentrale Abwasseranlagen) vom 29.11.2012 wird wie folgt geändert:

§ 2

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(2)

Die Gebührensätze betragen bei einer Abfuhr von bis zu 4 m³:

-

für Abwasser aus den abflusslosen Sammelgruben

-

für Fäkalschlamm aus den Hauskläranlagen (Dreikammer-Kläranlagen)

(3)

Die Gebührensätze betragen bei einer Abfuhr von mehr als 4 m³:

-

für Abwasser aus den abflusslosen Sammelgruben

-

für Fäkalschlamm aus den Hauskläranlagen (Dreikammer-Kläranlagen)

Artikel 2

Die 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung für dezentrale Abwasseranlagen tritt zum 01.01.2024 nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Waren (Müritz), 28.11.2023

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Die Satzung wurde am 30.11.2023 auf der Internetseite des Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverbands (https://www.mueritz-zweckverband.de) öffentlich bekannt gemacht.

Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverband

4. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigung des Müritz-Wasser/Abwasserzweckverbandes

- Abwassergebührensatzung -

Auf der Grundlage der §§ 2, 5 Abs. 1 und 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 28. November 2023 folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) vom 26.11.2003, zuletzt geändert am 26.11.2019, wird wie folgt geändert:

§ 5

Gebührensätze

(1) Die Abwassergebühr beträgt 3,67 € je Kubikmeter Abwasser.

§ 6

Starkverschmutzerzuschlag

(3) Der Starkverschmutzerzuschlag betrifft nur den Teil der Gebühr, der der Abwasserreinigung sowie der Schlammbeseitigung dient. Die abwassermengenbezogene Gebühr beträgt 1,81 €/m³. Die schmutzfrachtbezogene Gebühr für die Reinigung und die Schlammbehandlung ist für normal verschmutztes Abwasser 1,86 €/m³. Diese Gebühr erhöht sich im Verhältnis der gemessenen BSB -Konzentration zur „Normalkonzentration“. Der Zuschlagsfaktor errechnet sich zu

Die Gebühr beträgt dann 1,81 €/m³ + 1,86 €/m³ x Z.

Artikel 2

Die 4. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung tritt zum 01.01.2024 nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Waren (Müritz), 28.11.2023

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Die Satzung wurde am 30.11.2023 auf der Internetseite des Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverbands (https://www.mueritz-zweckverband.de) öffentlich bekannt gemacht.