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Warener Wochenblatt
Ausgabe 24/2024
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Allgemeinverfügung für die Stadt Waren (Müritz) anlässlich der Abbruchsprengung der Nordbrücke - Schweriner Damm (B192) - über den Bahngleisen am 19. Januar 2025

Vollzug des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V)

Die Stadt Waren (Müritz) erlässt als örtliche Ordnungsbehörde folgende Allgemeinverfügung

1.

Am Sonntag, den 19. Januar 2025, wird ab 08:00 Uhr, um den Bereich der Brücke über den Bahngleisen der Deutschen Bahn AG (Schweriner Damm, Bundesstraße 192) aufgrund der Abbruchsprengung des Nordzuges dieser Brücke, eine Sperrzone eingerichtet.

Der exakte Verlauf dieser Sperrzone ist im Lageplan (Anlage 1) dargestellt, welcher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. Als Maßnahme der Gefahrenabwehr kann die zuständige Behörde vor Ort die Sperrzone bei Bedarf erweitern.

2.

Die Sperrzone muss am Sonntag, den 19. Januar 2025, bis 08:00 Uhr von allen Personen verlassen werden. Das Betreten und jeglicher Aufenthalt in der Sperrzone und innerhalb und außerhalb der Gebäude ist ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss der Sprengarbeiten verboten. Der Abschluss der Sprengarbeiten wird mit dem dritten Sprengsignal, drei kurze Töne, bekannt gegeben. Betroffen von dieser Regelung sind die Grundstücke und aufstehenden Gebäude in der Sperrzone (umrandeter Bereich, Anlage 1). Das Verbot schließt den Aufenthalt auf sämtlichen Außenflächen sowie öffentlichen Verkehrsflächen, wie Straßen, Wege und Plätze, ein. Die Fenster müssen wegen der zu erwartenden Staubentwicklung geschlossen bleiben. Soweit vorhanden, müssen Klimaanlagen abgestellt und Rollläden heruntergelassen werden. Das freie Umherlaufen von Haustieren zur Sprengzeit in der Sperrzone soll unterbleiben.

3.

Ausgenommen von dem Platzverweis sind die an der Sprengung beteiligten Einsatz- und Arbeitskräfte der zuständigen Spreng- und Baufirmen sowie die Einsatzkräfte der Stadt Waren (Müritz), der Landes- und Bundespolizei und der Rettungskräfte. Weitere Ausnahmen können im Einzelfall durch die örtliche Ordnungsbehörde erteilt werden.

4.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet.

5.

Für den Fall der Nichtbeachtung des in Ziffer 1 und 2 angeordneten Platzverweises wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht.

6.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gründe:

I.

Am 19. Januar 2025 wird um 12.30 Uhr der Nordzug, der Brücke auf dem Schweriner Damm, über die Gleise der Deutschen Bahn AG durch Sprengung abgebrochen. Bei Abbruchsprengungen besteht für Leib und Leben immer eine Gefährdung durch das Sprengobjekt (z. B. durch Streuflug aus dem Sprengvorgang oder durch Teile des Bauwerks beim Zusammenbruch). Der Sicherheitsbereich muss den Gefahrenbereich abdecken, der durch das Zusammenbrechen der Brücke entsteht und im schlimmsten anzunehmenden Fall entstehen könnte.

Nach einer Gefahrenprognose durch die sprengverantwortliche Person wurde ein Gefahrenbereich von mindestens 200 Meter im Umkreis der Sprengung für notwendig erachtet. Dieser Sicherheitsbereich ist für die Zeit der Sprengung zu räumen.

II.

Die Stadt Waren (Müritz) ist gem. § 1, 3 und 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 SOG M-V sachlich zuständig. Gemäß § 5 Abs. 1 SOG M-V ist sie auch örtlich zuständig.

Die Stadt Waren (Müritz) kann als örtliche Ordnungsbehörde nach §§ 13, 16 SOG M-V die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr abzuwehren.

Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 3 ist § 52 SOG M-V. Danach kann die Stadt Waren (Müritz) zur Abwehr einer im einzelnen Fall bevorstehenden Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Ferner kann sie nach §§ 13 i. V. m. 12 Abs. 2 SOG M-V im Rahmen der geltenden Gesetze, und sofern besondere Gesetze und Rechtsverordnungen fehlen, die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird. Diese Maßnahmen können gemäß § 71 SOG M-V zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr auch gegen nicht verantwortliche Personen gerichtet werden. In Umsetzung der Maßnahmen der Unterabschnitte 1 bis 3 des Abschnitts 8 des SOG M-V können die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.

Rechtsgrundlage für die Anordnungen in der Ziffer 4 ist § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird.

Die Androhung des unmittelbaren Zwanges nach Ziffer 5 erfolgt auf Grundlage der §§ 87, 90 SOG M-V. Danach sind Zwangsmittel vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden.

Die Anordnungen können als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfg M-V) erlassen werden, da sie sich an Personen richtet, die sich am 19. Januar 2025 im Zeitraum der Brückensprengung in der festgelegten Sperrzone aufhalten bzw. diese betreten wollen. Somit ist der betroffene Personenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar. Auf Grund des Erlasses der Anordnung in Form einer Allgemeinverfügung wurde nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG M-V auch von der Anhörung abgesehen.

Ziel der Anordnung ist es, zu verhindern, dass das Betreten der Gefahrstelle zur Körperverletzung oder zum Tod von Menschen führen kann. Bei Abbruchsprengungen besteht für Leib und Leben immer eine Gefährdung durch das Sprengobjekt, zum Beispiel durch Streuflug aus dem Sprengvorgang oder durch Teile der Brücke beim Zusammenbruch. Der Sicherheitsbereich muss das Areal abdecken, in dem es durch das Zusammenbrechen des Sprengobjektes zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommen könnte. Nach einer Gefahrenprognose durch das zuständige Sprengunternehmen wurde ein Gefahrenbereich von mindestens 200 Meter im Umkreis für notwendig erachtet.

Gemäß Ausführungen des verantwortlichen Sprengberechtigten und den Vorkehrmaßnahmen während der Sprengung ist eine gesundheitliche Gefährdung, zum Beispiel durch Staub, außerhalb des Sprengbereichs und des Absperrbereiches nicht zu erwarten. Eine Ausweitung des Sperrbereiches ist daher nicht erforderlich und wäre zudem unverhältnismäßig. Der Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes im festgesetzten Umfang ist aus Sicht der örtlichen Ordnungsbehörde notwendig, da nur so der oben ausgeführten, durch die Sprengung verursachten, erheblichen Gefahrenlage am 19. Januar 2025 begegnet werden kann.

Die getroffenen Anordnungen sind auch verhältnismäßig. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist geeignet, Personen von der Gefahrenstelle fernzuhalten, und so einen Schadenseintritt hinsichtlich der Rechtsgüter Gesundheit und Leben zu verhindern. Eine mildere Maßnahme kommt aufgrund der Betroffenheit von Schutzgütern hohen Ranges, wie Leib und Leben, nicht in Betracht, da beispielsweise bei einer Verkleinerung des Absperrbereichs oder der Ausnahme von einzelnen Anwesen vom Betretungs- und Aufenthaltsverbot, das Risiko und die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der genannten Rechtsgüter erheblich steigen würden. Aufgrund der Einschätzung der Sprengbeauftragten ist die Einrichtung eines Absperrbereichs mit einem Radius von mind. 200 Metern erforderlich, um die bezeichneten Gefahren abzuwehren und auszuschließen. Dabei wurde aufgrund der Lage und Ausrichtung der betroffenen Anwesen eine differenzierte Abstufung der Gefahrenbereiche vorgenommen. Die getroffenen Maßnahmen liegen zudem im eigenen Interesse der Bevölkerung. Das Interesse des Einzelnen, das betroffene Gebiet ohne vorübergehende Beschränkungen betreten zu können, muss dahinter zurückstehen, zumal die Maßnahme zeitlich soweit als möglich beschränkt wurde. Die inhaltliche Bestimmtheit des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil der Allgemeinverfügung ist. Im Übrigen wird der Absperrbereich vor Ort durch Einsatzkräfte entsprechend kenntlich gemacht. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist zeitlich gesehen so lange wirksam, bis das dritte Sprengsignal, drei kurze Töne, den Abschluss der Sprengarbeiten bekannt gibt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt im besonderen öffentlichen Interesse, weil nur so gewährleistet wird, dass bei einer, am 19. Januar 2025, stattfindenden Sprengung die Rechtsgüter Leib und Leben entsprechend geschützt werden, und ein Betreten der Gefahrenstelle wirksam unterbunden werden kann. Würde man im Interesse eines Klägers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem geschilderten öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang einräumen, nähme man die Gefährdung von Leben und Gesundheit bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Kauf, und die angezeigte Sprengung würde ohne die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Waren (Müritz), Der Bürgermeister, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz), Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch keine aufschiebende Wirkung.

N. Möller
Bürgermeister