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Warener Wochenblatt
Ausgabe 24/2025
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Bekanntmachung

3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Waren (Müritz) vom 01.04.2023

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) und der Anerkennung als Staatlich anerkanntes Heilbad durch das Land Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz) am 03.12.2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 3. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die §§ 6, 9 und 11 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

§ 6 Maßstab und Höhe der Kurabgabe

(1) Die Kurabgabe wird während der Dauer des Aufenthaltes tageweise berechnet. An- und Abreisetag gelten als ein Tag, berechnet wird der Anreisetag.

(2) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet bei Abgabenpflichtigen:

1.

die eine Aufenthaltsdauer von mehr als einem Tag haben (Übernachtungsgäste):

in der Hauptsaison 01.04. bis 31.10.

= 2,50 €

in der Nebensaison 01.11. bis 31.03.

= 2,00 €

2.

die im Erhebungsgebiet keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste):

in der Hauptsaison 01.04. bis 31.10.

= 1,50 €

in der Nebensaison 01.11. bis 31.03.

= 1,00 €

Bei den Übernachtungsgästen ist in der Kurabgabe ein Entgelt in Höhe von 0,20 € in der Nebensaison und 0,50 € in der Hauptsaison für die Nutzung der bereitgestellten Mobilitätsangebote enthalten.

(3) Anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe kann pro Person eine Jahreskurabgabe in Höhe von 60,00 Euro entrichtet werden. Maßstab für die Berechnung ist der Abgabesatz (30 Tage) der Hauptsaison ohne Mobilitätsangebot. Dies gilt im Übrigen auch für die Patienten in Rehabilitation. Der Aufenthalt muss nicht zusammenhängend sein.

§ 9 Pflichten und Haftung der Quartiergeber

(4) Elektronisches Meldescheinverfahren:

Für jeden gewerblich angemeldeten Quartiergeber ab 8 Betten gilt, dass die zur Erhebung der Kurabgaben erforderlichen Daten elektronisch an die Stadt Waren (Müritz) zu übermitteln sind. Zu diesem Zweck wird ein autorisiertes Meldefachverfahren genutzt. Von der Stadt Waren (Müritz) erhalten die Quartiergeber die individuellen Zugangsdaten sowie entsprechende Online-Layouts. Die melderechtlichen und für die Bemessung der Abgabenhöhe notwendigen Daten sind von den Quartiergebenden in das elektronische System zu übertragen. Die beherbergten Personen erhalten die Kurkarte, nachdem der Quartiergeber die entsprechende Kurabgabe kassiert hat.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

-

§ 9 Abs. 4 wer als gewerblicher Quartiergeber (ab 8 Betten) die Daten nicht elektronisch an die Stadt übermittelt (elektronisches Meldescheinverfahren).

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 3. Änderungssatzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.

Waren (Müritz), 04.12.2025

N. Möller
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- bzw. Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen, Genehmigungen und Bekanntmachungsvorschriften.