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Warener Wochenblatt
Ausgabe 24/2025
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Waren (Müritz) (Verwaltungsgebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert am 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 03.12.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt im eigenen Wirkungskreis für die Verwaltung der Stadt Waren (Müritz) einschließlich der nachgeordneten Einrichtungen.

(2) Für Verwaltungstätigkeiten, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts des Bundes oder des Landes Mecklenburg- Vorpommern, unberührt.

§ 2 Allgemeines

(1) Die Stadt Waren (Müritz) erhebt für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten - im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten - die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsgebühren.

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten oder sonst veranlasst worden ist. Auslagen sind die tatsächlichen Kosten, die in Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit entstehen.

§ 3 Gebührenbemessung

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif (Anlage), dieser ist Bestandteil der Satzung.

(2) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.

(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Bei Ablehnung des Antrags wegen Unzuständigkeit ist von einer Gebührenerhebung abzusehen (§ 5 Abs. 2 KAG M-V).

(4) Für die Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr (§ 5 Abs. 3 KAG M-V).

(5) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten für das Verwaltungshandeln nicht übersteigen.

§ 4 Gebührenfreiheit

(1) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann darüber hinaus ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse am Zweck des Verwaltungshandelns vorliegt.

(3) Von Gebühren sind gemäß § 5 Abs. 6 KAG M-V befreit:

1.

das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und Wasser und Bodenverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KAG M-V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt,

2.

die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

3.

die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

§ 5 Auslagen

(1) Die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit entstehenden Auslagen hat der / die Zahlungspflichtige zu erstatten, das trifft auch dann zu, wenn für die Verwaltungstätigkeit selbst keine Gebühr erhoben wird, bzw. der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

(2) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

(3) Zu ersetzen sind insbesondere:

1.

im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Informations- und Kommunikationstechnik,

2.

Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

3.

Zeugen- und Sachverständigenkosten,

4.

die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen

5.

Kosten für die Beförderung und Verwahrung von Sachen,

6.

Zustellungs- und Nachnahmekosten

§ 6 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst beantragt oder das Verwaltungshandeln auf andere Weise veranlasst hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit der Gebühren, Erhebungsform

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag erfolgt, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Eine Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

(4) Auslagen und Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Kosten- bzw. Gebührenbescheides an den Zahlungspflichtigen / die Zahlungspflichtige fällig, wenn die Behörde nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 8 Betreibung

(1) Die Gebühren und Auslagen werden nach den Vorschriften des § 111 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) i. V. m. den §§ 1-3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 17.12.2001 sowie die 1. Änderungssatzung vom 28.03.2006 außer Kraft.

Waren (Müritz), den 10.12.2025

N. Möller
Bürgermeister

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V, S. 270) kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Stadt Waren (Müritz), Der Bürgermeister, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz) geltend zu machen.

Waren (Müritz), den 10.12.2025

N. Möller
Bürgermeister

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 12.12.2025 auf der Internetseite der Stadt Waren (Müritz), www.waren-mueritz.de, unter der Rubrik „Bekanntmachungen“. In der öffentlichen Bekanntmachung

zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Waren (Müritz) (Verwaltungsgebührensatzung) ist die Gebührentabelle zur Verwaltungsgebührensatzung einsehbar.