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Warener Wochenblatt
Ausgabe 24/2025
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Marktbenutzungs- und -entgeltordnung

Auf der Grundlage des § 22 Absatz 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

(KV M-V) in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz) am 04.12.2025 folgende Marktbenutzungs- und -entgeltordnung zum 01.01.2026 erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Benutzung der Wochen- und -Spezialmärkte, die von der Stadt Waren (Müritz) veranstaltet oder zugelassen werden. Sie gilt für alle Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer.

§ 2 Marktleitung

(1) Die Stadt Waren (Müritz) setzt eine Marktleitung ein, die für die Durchführung, Aufsicht und Ordnung auf den Märkten verantwortlich ist.

(2) Den Anordnungen der Marktleitung ist Folge zu leisten.

§ 3 Marktzulassung

(1) Das Wochenmarktsortiment regelt sich nach § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO).

(2) Zur Teilnahme am Markt bedarf es der Zulassung durch die Stadt Waren (Müritz).

(3) Zugelassen sind insbesondere:

Lebensmittel und Erzeugnisse des täglichen Bedarfs,

Produkte des Kunsthandwerks und regionale Spezialitäten,

Blumen, Pflanzen, Saatgut,

andere von der Stadt genehmigte Waren.

(4) Die Zulassung kann insbesondere versagt oder widerrufen werden,

wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist,

gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen wird und

nicht marktübliche Waren angeboten werden.

(5) Der Verkauf jugendgefährdender oder gesetzlich verbotener Waren ist untersagt.

§ 4 Marktplätze, Marktzeiten, Marktverhalten

(1) Die Stadt Waren (Müritz) legt die Marktzeiten durch besonderen Aushang und Veröffentlichung fest. Fallen Wochenmarkttage auf einen Feiertag, fällt dieser Markttag aus.

(2) Das Auf- und Abbauen der Stände ist nur in den von der Stadt Waren (Müritz) festgesetzten Zeitfenstern gestattet. Der Aufbau der Märkte hat so zu erfolgen, dass die Durchfahrt für Rettungs- und Katastrophenfahrzeuge jederzeit gewährleistet ist. Vorbauten der Stände dürfen in die Rettungswege nicht hineinragen.

(3) Lautes Feilbieten der Waren ist nur auf Spezialmärkten gestattet.

(4) Jeder hat sich auf den Märkten so zu verhalten, dass der Marktverkehr nicht gestört und niemand belästigt wird.

(5) Marktstände sind gemäß § 70 b GewO zu kennzeichnen.

(6) Die Standflächen der Märkte befinden sich im Gemeindegebiet der Stadt Waren (Müritz).

Den genauen Standort legt der zuständige Marktleiter fest.

§ 5 Marktordnung

(1) Die Marktstände müssen standsicher errichtet und in einwandfreiem Zustand gehalten werden.

(2) Abfälle sind von den Marktteilnehmern selbst zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Der Einsatz von Lautsprechern, Musik- oder Werbeanlagen bedarf der Genehmigung.

(4) Pro Marktstand darf nur 1 Fahrzeuge mitgeführt werden.

§ 6 Vergabe der Standplätze

(1) Die Marktleitung bzw. dessen Stellvertretung weisen die Standplätze nach pflichtgemäßem Ermessen zu. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung eines Standes in bestimmter Lage, von bestimmter Größe oder sonstiger Beschaffenheit.

(2) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt für bestimmte Tage (Tageszuweisungen/Einzelzuweisungen) oder vertraglich, für einen befristeten Zeitraum (Dauerzuweisungen). Werden Standplätze von Dauerzuweisungen nicht belegt (Wartezeit bis 20 min. nach Marktbeginn) oder vor dem Marktende frei, können sie durch die Marktleitung für den betreffenden Tag anderen Marktbeschickern zugewiesen werden. Die Standplätze müssen bis spätestens eine Stunde nach Ende der Verkaufszeit geräumt sein.

(3) Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb genutzt werden. Die Überlassung an andere Personen, die Aufnahme Dritter oder ein eigenmächtiger Platztausch ist nicht gestattet. Eine Erweiterung des Verkaufsbereiches durch Aufstellen von Verkaufstischen, Warenträgern etc. ist nicht statthaft.

(4) Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern eingebrachten Waren, Geräte und dergleichen übernommen.

§ 7 Entstehung und Fälligkeit des Entgeltes

(1) Das Entgelt entsteht am Tag der Inanspruchnahme des Wochenmarktes in Waren (Müritz). Dieses ist bis spätestens 08:30 Uhr in der Zahlstelle zu entrichten.

(2) Die Standgebühren für die Tageszuweisungen/Einzelzuweisungen sind noch vor Aufbau des Standes an die Marktleitung zu entrichten.

(3) Die Standgebühr kann als Monatsrechnung erhoben werden.

(4) Bei Spezialmärkten werden die Standgebühren durch Rechnungen/Bescheide erhoben.

(5) Entgeltpflichtig ist, wer als Marktteilnehmer einen Standplatz zugewiesen bekommt.

§ 8 Entgeltverzeichnis

(1) Für die Benutzung der Standplätze auf den Märkten sind Entgelte nach der Marktentgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

(2) Ein Verwahrungsvertrag für das eingebrachte Gut der Benutzer kommt hierdurch nicht zu Stande.

(3) Das Entgelt beträgt:

Gebührensätze

1. Wochen- und Sondermarkt

je angefangener Meter Frontlänge 5,00 € netto/Tag.

2. Die Energieabrechnung erfolgt nach errechnetem Verbrauch zum aktuellen Tarif des Anbieters

(Anzahl Kwh x Markstunden x Tarifpreis).

§ 9 Sonderregelungen/Ausnahmen

(1) Die Stadt Waren (Müritz) ist berechtigt in Ausnahmefällen den Platz für den Wochenmarkt, auch an Markttagen, für Sonderveranstaltungen zu nutzen oder zu vergeben. Sie entscheidet im Einzelfall über eine örtliche oder zeitliche Verlegung des Marktes bzw. über ein Ausfallen des Markttages.

(2) Wer gegen diese Marktbenutzungs- und -entgeltordnung verstößt, kann durch schriftlichen Bescheid des Bürgermeisters befristet oder auf Dauer vom Marktbetrieb ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann bereits vorab durch die aufsichtsführende Person mündlich ausgesprochen werden. Über den Ausschluss ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

(3) Ausnahmen von dieser Marktbenutzungs- und -entgeltordnung können nach pflichtgemäßem Ermessen nur befristet erteilt werden. Sie können jederzeit widerrufen sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 10 Pflichten der Marktteilnehmer, ihrer Gehilfen und Besucher/Haftungsgrundsätze

(1) Alle Marktbeschicker, ihre Gehilfen und die Marktbesucher sind mit dem Betreten des Marktes den Vorschriften dieser Marktbenutzungs- und -entgeltordnung unterworfen.

(2) Sie sind verpflichtet, den Anordnungen der eingesetzten Aufsichtspersonen, die diese im Rahmen Marktbenutzungs- und -entgeltordnung treffen, unverzüglich Folge zu leisten und auch ihre Gehilfen zur Befolgung solcher Anordnungen und Weisungen anzuhalten. Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Marktbereich haftet die Stadt Waren (Müritz) nur, wenn sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des von ihrem eingesetzten Personal in Ausübung deren Tätigkeit verursacht worden sind.

(3) Den mit einem Dienstausweis versehenen Aufsichtspersonen sowie der Polizei ist jederzeit der Zutritt zu allen zugewiesenen Standplätzen zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zu gestatten. Pflichten, die sich aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben, bleiben hiervon unberührt.

(4) Die Standinhaber müssen ihre Standplätze sowie die unmittelbar angrenzenden Gangflächen sauber und verkehrssicher halten. Stellen sie Schäden fest, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, haben sie die Marktleitung sofort zu verständigen. Die Standinhaber haben dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Stand keine Verunreinigung erfolgt. Sie müssen den auf ihren Standplätzen anfallenden Abfall einsammeln und in entsprechenden Behältnissen aufbewahren und nach Beendigung des Markttages mitnehmen.

(5) Die Standplätze sind nach Beendigung des Wochenmarktes von den Marktbeschickern zu reinigen und sauber zu verlassen.

(6) Kommen Standinhaber ihren Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die erforderliche Reinigung auf ihre Kosten veranlasst werden. Darüber hinaus erstreckt sich die Versicherungspflicht auf alle Gegenstände, die vom Marktbeschicker oder seinen Gehilfen innerhalb des Marktbereiches beherrscht oder dort dem allgemeinen Verkehr ausgesetzt werden. Die Stadt Waren (Müritz) kann sich zur Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen.

(7) Neben der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sind die Marktbeschicker für sämtliche Schäden verantwortlich, die sich aus einer Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von ihnen bzw. ihren Gehilfen verursachten Verstößen gegen diese Marktordnung ergeben. Die gesetzliche Haft der Marktbeschicker und ihrer Gehilfen bleibt hiervon unberührt.

(8) Für die genannten Haftungs- und Pflichtbereiche stellt jeder Marktbeschicker die Stadt Waren (Müritz) von eventuellen Ersatzansprüchen Dritter frei.

(9) Die Marktbeschicker sind verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Haftung der Stadt Waren (Müritz) für außerhalb des Marktbereiches abgestellte Fahrzeuge mit oder ohne Waren ist ausgeschlossen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer Regelung dieser Ordnung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Verweis und/oder Geldbuße geahndet werden.

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen einer Geldbuße bis zu einer Höhe des in § 17 Abs. 1 OWIG bestimmten Betrages geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

§ 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Marktbenutzungs- und -entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Marktsatzung vom 12.07.2004 und die Marktgebührensatzung vom 14.01.2008 außer Kraft.

N. Möller
Bürgermeister