Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 13 28, 53003 Bonn
Bonn, 4. Dezember 2025
Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz / LBG) vom 23. Februar 1957 (BGBl S. 134) zuletzt geändert durch Art. 226 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474) bezeichne ich das Vorhaben im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium der Finanzen wie folgt:
Landerwerb für die Erweiterung der Müritz Kaserne
auf dem Gebiet der Stadt Waren,
Kreis Mecklenburgische Seenplatte, Land Mecklenburg-Vorpommern
Die nachfolgend aufgeführte Grundstücksfläche (s. Grundbuch) wird von der Bezeichnung erfasst:
| Gemarkung | Flur | Flurstück | Katasterliche Fläche |
| Warenshof | 3 | 15/11 | 843 m² |
Das Grundstück befindet sich im Eigentum des Stadt Waren (Müritz).
Die Landbeschaffung dient der Erweiterung der Müritz-Kaserne in Waren (Müritz). Die Landbeschaffung wird für den Neubau der Hauptwache benötigt. Die Bezeichnung gemäß LBG ist durchzuführen, um die bauplanungsrechtliche Nutzung als Sondergebiet (militärische Nutzung) zu erlangen.
Das o.g. Grundstück soll nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 LBG für Zwecke der Verteidigung beschafft werden. Da auf die Anhörung für die Maßnahme vom Land Mecklenburg-Vorpommern nicht verzichtet wurde, war gemäß § 1 Abs. 2 LBG die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern zu beteiligen, die über das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit die nachgeordneten Behörden hinsichtlich einer angemessenen Berücksichtigung der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes, angehört hat.
Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern stellt mit Schriftsatz Zeichen 505-00000-2018/001-037 vom 21. August 2025 zusammenfassend fest, dass gegen die Bezeichnung für die Erweiterung der Müritz-Kaserne in Waren (Müritz) keine Bedenken bestehen.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die Deutsche Bahn und die Bundesnetzagentur äußerten ebenfalls keine Bedenken.
Gegen diese Bezeichnung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht Greifswald
Domstr. 7 A
17489 Greifswald
erhoben werden.