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Warener Wochenblatt
Ausgabe 4/2023
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Richtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Kinder- und Jugendsports

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V Seite 777), sowie des § 11 SGB VIII hat die Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz) in ihrer Sitzung vom 07.12.2022 folgende Richtlinie beschlossen:

I

Allgemeine Grundsätze der Sportförderung

1.

Die Förderung des Sportes ist eine freiwillige Leistung der Stadt Waren (Müritz), die im Rahmen der jeweils im Haushaltsplan bewilligten Mittel in Form von finanziellen Zuschüssen gewährt wird. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

2.

Förderfähig sind grundsätzlich nur Vereine, die Mitglied im Kreissportbund Mecklenburgische Seenplatte sind und deren Sitz sich auf dem Gebiet der Stadt Waren (Müritz) befindet.

3.

Die Förderung der Vereine richtet sich nach der Anzahl

a) der Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die Mitglied in einem förderfähigen Verein sind,

b) der Vereinssportlehrer, die auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift des zuständigen Landesministeriums zur Förderung hauptberuflicher Tätigkeit im Sport, Fördergelder durch den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. erhalten.

4.

Die Anträge zur Förderung des Sports müssen bei der Stadtverwaltung schriftlich bis zum 31. Januar für das laufende Jahr eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge werden bei der Verteilung der Zuwendungen entsprechend der Richtlinie nicht berücksichtigt.

II

Grundlagen für die Festsetzung von Zuwendungen

1.

Die Stadtverwaltung ermittelt die Anzahl der Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die Mitglied in einem förderfähigen Verein sind, anhand der jeweils aktuellsten Mitgliedererhebung des Kreissportbundes Mecklenburgische Seenplatte mit Stand vom 31. Januar.

2.

Die Stadtverwaltung ermittelt, welche Vereine auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur Förderung hauptberuflicher Tätigkeit im Sport, Fördergelder durch den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. für welche Anzahl an Vereinssportlehrern erhalten.

3.

Die Stadtvertretung trifft die Entscheidung über die Höhe der Summe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für den Bereich der Sportförderung im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushalt.

III

Feststellung der Höhe der Zuwendungen

1.

Die Höhe der Zuwendungen (Zv1) für die Anzahl an Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für einen förderfähigen Verein (V1) wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (V1s1), die Mitglied in diesem förderfähigen Verein sind, durch die Summe der Anzahl aller Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (VGs1), die Mitglied in den förderfähigen Vereinen sind, geteilt wird und anschließend mit drei Vierteln der Summe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (HM) multipliziert wird.

2.

Die Höhe der jeweiligen Zuwendung (Zv2) für die jeweiligen Vereinssportlehrer in einem förderfähigen Verein (V1) wird dadurch ermittelt, dass die Summe der förderfähigen Vereinssportler im Verein (V1L) durch die Summe aller förderfähigen Vereinssportlehrer (VGL) geteilt wird und anschließend mit einem Viertel der Summe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (HM) multipliziert wird. Die Zuwendung (Zv2) für Vereinssportlehrer an einen förderfähigen Verein (V1) beträgt maximal 50 von Hundert der gesamten Zuwendungen für Vereinssportlehrer. Nicht verbrauchte Mittel für Zuwendungen an Vereinssportlehrer werden entsprechend Nummer 1 verteilt.

IV

Nachweis der Verwendung

1.

Die Abrechnung der Förderung für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres. Eine erneute Zuwendung erfolgt erst nach Abrechnung der bereits ausgereichten Zuwendungen.

2.

Im Rahmen der Abrechnung sind:

a) prüfbare Rechnungen im Original,

b) die Bestätigungen der Auszahlungen der entsprechenden Rechnungsbelege (Quittungen, Kontoauszüge, etc.) und

c) ein Sachbericht vorzulegen, wobei die Stadt Waren (Müritz) eine Kopie für ihre Unterlagen einbehält.

3.

Der Antragsteller ist verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Waren (Müritz) die antragsgemäße Verwendung der Zuwendungen durch das Rechnungsprüfungsamt prüfen zu lassen.

4.

Nicht verbrauchte Zuwendungen sind an die Stadt Waren (Müritz) umgehend zurückzuzahlen.

Des Weiteren wird die Rückzahlung von Zuwendungen gefordert, wenn der Verwendungsnachweis nicht fristgemäß oder unvollständig geführt wird.

5.

Bei zweckwidriger Verwendung der Zuwendung kann ein dauerhafter Ausschluss von der Förderung erfolgen.

V

Inkrafttreten

Die 3. Änderung der Richtlinie tritt nach Bekanntmachung im Warener Wochenblatt in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Kinder- und Jugendsports sowie des Sports mit Personen mit Handicap vom 01. Januar 2013 außer Kraft.

Waren (Müritz), den 16.12.2022
Möller
Bürgermeister