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Warener Wochenblatt
Ausgabe 5/2024
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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300-Allgemeinverfügung zur Regelung der Wahlwerbung

zur Regelung der Wahlwerbung für die Europa- und die Kommunalwahlen am 09.06.2024

1. Rechtliche Grundlagen

Auf der Grundlage des § 35 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 410) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 954, ber. S. 1305) und § 3 der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Waren (Müritz) vom 09. Juni 1997, zuletzt geändert am 15. November 2004 (Sondernutzungssatzung) und § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993, (GVOBl. M-V 1993, S. 42) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650), erlasse ich hiermit eine Allgemeinverfügung zur Regelung der Wahlwerbung, um eine Vielzahl an Nachfragen und Einzelgenehmigungen zu vermeiden.

Die Allgemeinverfügung trägt den örtlichen Gegebenheiten in der Stadt Waren (Müritz) Rechnung.

2. Beginn der Plakatwerbung

In Ausübung der in § 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern benannten Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung lege ich fest, dass im Stadtgebiet von Waren(Müritz) kostenlose Plakatierung für öffentliche Wahlen 6 Wochen vor der Wahl vorgenommen werden können. Mit dieser Regelung kann dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Wahlvorschlagsträger auf eine angemessene Wahlwerbung Rechnung getragen werden.

3. Plakatanzahl

Um der Verpflichtung, jedem Wahlvorschlagsträger eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 5 ParteiG zu entsprechen, werden pro Wahl, Partei, Wählergemeinschaft bzw. Einzelbewerber maximal 50 Standorte (Doppelplakate möglich, d.h. 100 Plakate möglich) zugelassen. Diese Entscheidung wurde unter Berücksichtigung des großen Bedarfs an Plakatwerbung für kulturelle Veranstaltungen in der Region, die hohe Anzahl zugelassener Parteien, und die begrenzte Anzahl von Lichtmasten getroffen. Mit dieser Regelung kann dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Wahlvorschlagsträger auf eine angemessene Wahlwerbung Rechnung getragen werden.

4. Auflagen

Um auch während der Zeit des Wahlkampfes ein sauberes und angenehmes Stadtbild zu erhalten und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, werden zur Plakatwerbung folgende Auflagen erteilt:

  1. Die Plakate sind auf festen Pappen oder adäquatem Material, ordnungsgemäß gesichert, mit Kunststoffbändern, um Beschädigungen der Ummantelung bzw. Lackierung zu vermeiden, nur an Lichtmasten anzubringen.
  2. Im Innenstadtbereich, in der Müritzstraße und der Strandstraße, einschließlich im Bereich des Yachthafens, ist das Plakatieren verboten. Als Innenstadtbereich gilt der Bereich, der im Osten von der Mecklenburger Straße, im Süden von der Strand- und Müritzstraße, im Westen von der Straße Zur Steinmole und im Norden vom Schweriner Damm eingeschlossen ist.
  3. In Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, bis zu je 10 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, sowie unmittelbar an Ein- und Ausfahrten sind keine Plakate anzubringen.
  4. Es ist untersagt, Plakate an Verkehrszeichen bzw. Verkehrsleiteinrichtungen zu befestigen!
  5. Wahlplakate an privaten Anlagen und Einrichtungen im Straßenraum, wie Leitungsmasten, Schaltschränken oder Transformatorenstationen, Hauswänden, Mauern oder Zäunen, dürfen ohne Zustimmung des Eigentümers nicht angebracht werden.
  6. Die Plakate sind so anzubringen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet nicht beeinträchtigt wird. Zusätzliche behördliche Anordnungen zur Sicherung derselben sind unverzüglich zu befolgen.
  7. Es ist ständig ein ordentlicher und sauberer Zustand der Plakate zu gewährleisten. Zerrissene, beschmutzte und beschädigte Plakate sind umgehend auszuwechseln bzw. zu entfernen.
  8. Befindet sich der Lichtmast im Geh- oder Radwegebereich, ist eine Mindestdurchlasshöhe von 2,20 m (Höhe Verkehrsbeschilderung) zu gewährleisten.
  9. Für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Plakatwerbung stehen, haftet der Veranlasser der Werbung.
  10. Die Plakate sind bis zu 14 Tagen nach der Wahl wieder zu entfernen.
  11. Dem Amt für Bürgerdienste ist eine für die Plakatierung verantwortliche Person zu benennen.

Die Aufstellung von Werbetafeln im Großformat bedarf der Abstimmung mit dem Amt für Bürgerdienste und einer abschließenden Genehmigung.

Hinweis!

Großformatige Werbetafeln sind so auszuführen, dass sie ev. Witterungseinflüssen (Regen und Sturm) widerstehen.

Für Gefährdungen und Schäden, die durch zerstörte Werbetafeln im öffentlichen Verkehrsraum verursacht werden, haftet allein der Genehmigungsinhaber.

5. Lautsprecherwerbung

Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Beeinflussung bzw. Gefährdung des Verkehrs führen, die Lebens- und Wohnqualität beeinträchtigen sowie den Betrieb von öffentlichen Einrichtungen stören.

6. Informationsstände

Die Aufstellung von Informationsständen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist eine Form der Sondernutzung, die gesondert genehmigungspflichtig ist. Die Anträge sind rechtzeitig, spätestens eine Woche vorher, an das Amt für Bürgerdienste zu richten.

7. Verteilen von Werbezetteln

Das Verteilen von Flugblättern ohne Informationsstand ist Gemeingebrauch öffentlicher Verkehrsflächen und genehmigungsfrei. Es ist darauf zu achten, dass Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht behindert werden.

8. Unerlaubte Handlungen

8.1 Verstöße gegen die Sondernutzungssatzung der Stadt Waren (Müritz) können entsprechend § 12 Abs.1 Ziffer 1.1 der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Waren (Müritz) mit einer Geldbuße geahndet werden.

8.2 Kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, können die

Plakate/ Werbetafeln auf Kosten des Pflichtigen beseitigt werden; dieses gilt auch für unerlaubt angebrachte Plakate.

9. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 07. Mai 2021 außer Kraft.