Auf der Grundlage des § 35 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 410) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 954, ber. S. 1305) und § 3 der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Waren (Müritz) vom 09. Juni 1997, zuletzt geändert am 15. November 2004 (Sondernutzungssatzung) und § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993, (GVOBl. M-V 1993, S. 42) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650), erlasse ich hiermit eine Allgemeinverfügung zur Regelung der Wahlwerbung, um eine Vielzahl an Nachfragen und Einzelgenehmigungen zu vermeiden.
Die Allgemeinverfügung trägt den örtlichen Gegebenheiten in der Stadt Waren (Müritz) Rechnung.
In Ausübung der in § 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern benannten Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung lege ich fest, dass im Stadtgebiet von Waren(Müritz) kostenlose Plakatierung für öffentliche Wahlen 6 Wochen vor der Wahl vorgenommen werden können. Mit dieser Regelung kann dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Wahlvorschlagsträger auf eine angemessene Wahlwerbung Rechnung getragen werden.
Um der Verpflichtung, jedem Wahlvorschlagsträger eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 5 ParteiG zu entsprechen, werden pro Wahl, Partei, Wählergemeinschaft bzw. Einzelbewerber maximal 50 Standorte (Doppelplakate möglich, d.h. 100 Plakate möglich) zugelassen. Diese Entscheidung wurde unter Berücksichtigung des großen Bedarfs an Plakatwerbung für kulturelle Veranstaltungen in der Region, die hohe Anzahl zugelassener Parteien, und die begrenzte Anzahl von Lichtmasten getroffen. Mit dieser Regelung kann dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Wahlvorschlagsträger auf eine angemessene Wahlwerbung Rechnung getragen werden.
Um auch während der Zeit des Wahlkampfes ein sauberes und angenehmes Stadtbild zu erhalten und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, werden zur Plakatwerbung folgende Auflagen erteilt:
Die Aufstellung von Werbetafeln im Großformat bedarf der Abstimmung mit dem Amt für Bürgerdienste und einer abschließenden Genehmigung.
Hinweis!
Großformatige Werbetafeln sind so auszuführen, dass sie ev. Witterungseinflüssen (Regen und Sturm) widerstehen.
Für Gefährdungen und Schäden, die durch zerstörte Werbetafeln im öffentlichen Verkehrsraum verursacht werden, haftet allein der Genehmigungsinhaber.
Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Beeinflussung bzw. Gefährdung des Verkehrs führen, die Lebens- und Wohnqualität beeinträchtigen sowie den Betrieb von öffentlichen Einrichtungen stören.
Die Aufstellung von Informationsständen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist eine Form der Sondernutzung, die gesondert genehmigungspflichtig ist. Die Anträge sind rechtzeitig, spätestens eine Woche vorher, an das Amt für Bürgerdienste zu richten.
Das Verteilen von Flugblättern ohne Informationsstand ist Gemeingebrauch öffentlicher Verkehrsflächen und genehmigungsfrei. Es ist darauf zu achten, dass Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht behindert werden.
8.1 Verstöße gegen die Sondernutzungssatzung der Stadt Waren (Müritz) können entsprechend § 12 Abs.1 Ziffer 1.1 der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Waren (Müritz) mit einer Geldbuße geahndet werden.
8.2 Kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, können die
Plakate/ Werbetafeln auf Kosten des Pflichtigen beseitigt werden; dieses gilt auch für unerlaubt angebrachte Plakate.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 07. Mai 2021 außer Kraft.