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Warener Wochenblatt
Ausgabe 5/2025
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Gartenabfälle verbrennen: Ist das erlaubt?

Die Tage werden wärmer und es beginnt die Zeit der Gartenpflege. Gehölzschnitt und Gartenabfälle werden dann vielerorts auf einem Haufen gesammelt und verbrannt. Darf man das eigentlich? Vom Grundsatz her: Nein! Beim Verbrennen von Gartenabfällen handelt es sich um eine unzulässige Form der Abfallentsorgung, genau wie beim Verbrennen von Brettern, Balken, Sperrmüll, Reifen oder anderen Abfällen. Vielerorts wird irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass nach der Pflanzenabfalllandesverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PflanzAbfLVO M-V) das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf privaten Gartenflächen in den Monaten März und Oktober als Jedermannsrecht grundsätzlich erlaubt ist. Dies trifft jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen zu. Nach § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle vom 1. bis 31. März und vom 1. bis. 31. Oktober werktags während zwei Stunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr verbrannt werden, wenn ein Kompostieren, ein Einbringen in den Boden, ein Verrotten lassen oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angebotenen Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Entsorgungssysteme bietet der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte über die im Landkreis vorhandenen Wertstoffhöfe an.

Nur in diesen Fällen ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zulässig. Bei dem Verbrennen der Pflanzenreste sind neben den zeitlichen Vorgaben zudem einige weitere Dinge zu beachten:

  1. Es darf keine Inversionswetterlage (insbesondere Smog oder Nebel), keine anhaltende Trockenheit (Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) sowie kein starker Wind (ab Windstärke 6, gekennzeichnet durch deutliche Bewegung armstarker Äste) vorherrschen.

  2. Es dürfen nur trockene pflanzlichen Abfälle verbrannt werden, sodass es zu keiner starken Rauchentwicklung kommen kann.

  3. Die pflanzlichen Abfälle wurden am Verbrennungstag umgelagert oder erstmalig aufgeschichtet.

  4. Von der Feuerstelle ist ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern, Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren Einrichtungen einzuhalten.

  5. Von der Feuerstelle ist ein Mindestabstand von 100 Metern zu Autobahnen und Bundesstraßen sowie 15 Metern zu sonstigen zum Aufenthalt von Personen bestimmten Gebäuden einzuhalten.

  6. Die Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers mit Zusatzstoffen wie z. B. Sperrmüll, Altreifen, Flüssigbrennstoffen (Altöl, Heizöl, Benzin, Dieselkraftstoff) u.s.w. ist nicht gestattet.

Bitte beachten Sie den Brandschutz und das Sie Ihre Umgebung sowie Nachbarn nicht durch entstehenden Rauch belästigen. Weitere Informationen sind der benannten Pflanzenabfalllandesverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu entnehmen oder beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte. Die illegale bzw. widerrechtliche Verbrennung pflanzlicher Abfälle wird vom Umweltamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Ordnungswidrigkeit geahndet.