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Warener Wochenblatt
Ausgabe 6/2023
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 165 Absatz 1 KV M-V

über die Finanzierung der Obdachlosenunterkunft in der Teterower Straße 37a, 17192 Waren (Müritz)

zwischen

der

Stadt Waren (Müritz)

Der Bürgermeister

Zum Amtsbrink 1

17192 Waren (Müritz)

vertreten durch den Bürgermeister

Herrn Norbert Müller

und dem

Amt Röbel-Müritz

Der Amtsvorsteher

Marktplatz 1

17207 RöbellMüritz

vertreten durch den Amtsvorsteher

Herrn Manfred Pitann

nachstehend Vertragspartner genannt

wird folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen:

Präambel

Im Rahmen der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Bekämpfung der Obdachlosigkeit zuständig. In Waren (Müritz) wird eine Obdachlosenunterkunft für eine ganztägige Unterbringung vorgehalten.

Der Betreiber ist per Vertrag mit dem Betrieb der Obdachlosenunterkunft Waren (Müritz) beauftragt. Vertragsgegenstand ist die Unterbringung, die Beratung und allgemeine soziale Betreuung sowie Hilfen bei persönlichen Belangen (z.B. Behördengängen). Mit dem folgenden Vertrag wird den vertragsschließenden Ämtern und Gemeinden die Möglichkeit gegeben, Obdachlose aus ihrem Zuständigkeitsbereich in der Obdachlosenunterkunft Waren (Müritz) unterzubringen und eine Betreuung durch den Betreiber vornehmen zu lassen.

§ 1
Gegenstand des Vertrages
  1. Die Stadt Waren (Müritz) übernimmt die Unterbringung der obdachlosen Menschen des oben genannten Vertragspartners in der Obdachlosenunterkunft in Waren (Müritz).

  2. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung regelt die nachhaltige Finanzierung der Obdachlosenunterkunft in der Teterower Straße 37a, 17192 Waren (Müritz).

§ 2
Finanzierung
  1. Die anteiligen Kosten der Vertragspartner werden auf der Grundlage der jährlichen, von der Stadt Waren (Müritz) zu erstellenden Kostenkalkulation festgelegt.

  2. Die anteiligen Kosten der Vertragspartner werden jeweils für ein Haushaltsjahr kalkuliert und in Form eines Abschlages durch die Stadt Waren (Müritz) zu Beginn des Haushaltsjahres, spätestens jedoch bis zum 30.06. in Rechnung gestellt.

  3. Die jährliche Kostenkalkulation ist dem Vertrag als Anlage beigefügt und wird jeweils neu erstellt. Sie ist, wie auch Anlage 2, Bestandteil dieses Vertrages.

  4. Die tatsächlichen Kosten (Spitzabrechnung) zum 31.12. des laufenden Haushaltsjahres werden dem Vertragspartner, unter Anrechnung der Abschlagszahlung, im nachfolgenden Haushaltsjahr, spätestens bis 30.06., in Rechnung gestellt.

§ 3
Zuständigkeiten

Zuständig für die Einweisung obdachloser Personen in die oben beschriebene Obdachlosenunterkunft bleibt die nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) vom 27. April 2020 (GVOBI. M-V S. 334) zuständige Ordnungsbehörde.

§ 4
Vertragsdauer
  1. Der vorstehende Vertrag wird für 1 Jahr geschlossen und tritt am 01.01.2022 in Kraft. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsablauf kündigt.

  2. Die Vertragspartner können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtige Gründe gilt insbesondere das schuldhafte Nichterfüllen von Vertragspflichten, sofern der andere Vertragspartner trotz einmaliger Abmahnung seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

  3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 5
Schriftform / Schlussbestimmungen
  1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

  2. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.

§ 6
Salvatorische Klausel
  1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

  2. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

  3. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedacht Werdens vereinbart worden wären.

§ 7
Genehmigung

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburger Seenplatte.

§ 8
Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für diesen Vertrag ist Waren (Müritz).

Waren, am 13.02.2023  — Röbel, am 16.02.2023