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Warener Wochenblatt
Ausgabe 6/2023
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Waren (Müritz)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) in Verbindung mit §§ 1, 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und der Anerkennung als Staatlich anerkanntes Heilbad durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz) vom 01.02.2023 nachfolgende Satzung erlassen:

§ 1
Gegenstand der Kurabgabe

(1) Die Stadt Waren (Müritz) ist ein “staatlich anerkanntes „Heilbad“.

(2) Die Kurabgabe wird zur anteiligen Deckung des Aufwandes

-

für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen,

-

für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen,

-

für die zu touristischen Zwecken beworbenen und angebotenen Leistungen und

-

für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote

erhoben.

(3) Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden.

(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.

§ 2
Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum

(1) Die Kurabgabe wird in der Stadt Waren (Müritz) mit ihren Ortsteilen Alt Falkenhagen, Neu Falkenhagen, Jägerhof, Schwenzin, Warenshof und Rügeband erhoben.

(2) Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.

§ 3
Kurabgabepflichtiger Personenkreis

(1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.

(3) Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit (Quartier) im Sinne dieser Satzung sind Wochenendhäuser, Bungalows, Wohnungen, Zimmer, Wohnwagen, -mobile, Zelte, Bootsliege- und Campingstellplätze und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zu Erholungszwecken.

§ 4
Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabe

(1) Die Abgabenschuld entsteht am Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.

(2) Für Übernachtungsgäste ist die Kurabgabe am Anreisetag für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum in einer Summe fällig und an den Quartiergeber oder dessen Beauftragten zu zahlen. Die Quartiergeber haben ihre Bringeschuld der Stadt Waren (Müritz) gegenüber wahrzunehmen.

(3) Die Jahreskurabgabepflicht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres und wird mit dem Zahlungstermin des Veranlagungsbescheides zum 1. Juli fällig. Den Abgabenpflichtigen wird eine auf ihren Namen lautende Jahreskurkarte ausgestellt, die auch als Quittung für die entrichtete Abgabe gilt.

(4) Kurabgabenpflichtige, welche im Erhebungsgebiet keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste), haben ihre zu zahlende Kurabgabe an den in der Stadt Waren (Müritz) zugelassenen Stellen zu entrichten. Für Tagesgäste ist die Kurabgabe mit Ankunft im Erhebungsgebiet fällig.

§ 5
Befreiung

(1) Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit:

(a)

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren,

(b)

Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 und deren Begleitperson, sofern dies im Schwerbehindertenausweis mit einem „B“ für ständige Begleitung gekennzeichnet ist

(2) Die Voraussetzung für die Befreiung von der Zahlung der Kurabgabe ist bei Übernachtungsgästen gegenüber dem Quartiergeber und bei Tagesgästen gegenüber den zugelassenen Stellen der Stadt Waren (Müritz) in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 6
Maßstab, Höhe und Rückzahlung der Kurabgabe

(1) Die Kurabgabe wird während der Dauer des Aufenthaltes tageweise berechnet.

(2) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet bei Abgabenpflichtigen:

1.

die eine Aufenthaltsdauer von mehr als einem Tag haben (Übernachtungsgäste):

in der Hauptsaison

01.04. bis 31.10.

in der Nebensaison

01.11. bis 31.03.

2.

die im Erhebungsgebiet keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste):

in der Hauptsaison

01.04. bis 31.10.

in der Nebensaison

01.11. bis 31.03.

Bei den Übernachtungsgästen ist in der Kurabgabe ein Entgelt in Höhe von 0,70 € in der Nebensaison und 0,90 € in der Hauptsaison für die Nutzung der bereitgestellten Mobilitätsangebote enthalten.

(3) Anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe kann pro Person eine Jahreskurabgabe in Höhe von 54,00 Euro entrichtet werden. Maßstab für die Berechnung ist der Abgabesatz

(30 Tage) der Hauptsaison ohne Mobilitätsangebot. Dies gilt im Übrigen auch für die Patienten in Rehabilitation. Der Aufenthalt muss nicht zusammenhängend sein.

(4) Eigentümer/innen oder Besitzer/innen und deren Familienangehörige von Wohneinheiten (Dauergastlieger in Häfen, Dauercamper, Eigentümer und Mieter von Wohngelegenheiten etc.) zahlen unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer die Jahreskurabgabe.

(5) Familienangehörige im Sinne dieser Satzung sind Ehepartner, Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwägerinnen und Schwäger (1. Grades).

(6) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Höhe enthalten.

§ 7
Rückzahlung von Kurabgabe

(1) Bei begründetem vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes zahlt der Quartiergeber dem Gast die zu viel gezahlte Kurabgabe zurück.

(2) Die Rückzahlung erfolgt durch den Vermieter nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte und der Meldescheindurchschrift, auf dem der Vermieter die Abreise der abgabepflichtigen Person bescheinigt.

(3) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise.

(4) Inhaber von Jahreskurkarten und Tagesgäste haben keinen Erstattungsanspruch, auch wenn sich unterjährig eine Änderung des Besitzverhältnisses bzw. Änderung des Wohnsitzes ergibt.

§ 8
Kurkarte/Zahlungsbeleg

(1) Der Kurabgabepflichtige erhält nach Errichtung der Kurabgabe eine Kurkarte sowie einen Zahlungsbeleg (Meldescheindurchschrift). Diese gilt auch als Quittung für die entrichtete Abgabe. Die Kurkarte wird auf den Namen der abgabepflichtigen Person ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar und gilt für die angegebene Dauer. Befreite Abgabepflichtige nach § 5 Abs. 1 erhalten ebenfalls eine Kurkarte.

(2) Abgabepflichtige, die die Jahreskurabgabe entrichten, erhalten eine Jahreskurkarte. Die Jahreskurkarte gilt für das auf sie angegebene Kalenderjahr. Die Regelungen der Kurkarte gelten für die Jahreskurkarte entsprechend.

(3) Die Kurkarte berechtigt zur Nutzung der in § 1 Abs. 2 dieser Satzung genannten Einrichtungen, soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Jahreskurkarteninhaber und Tagesgäste dürfen die bereitgestellten Mobilitätsangebote abweichend zu § 1 Abs. 2 dieser Satzung nicht nutzen. Die Kurkarte ist bei Aufenthalt im Erhebungsgebiet durch den Abgabepflichtigen stets bei sich zu führen.

(4) Die Digitale Gästekarte ist ein Beleg für die Bezahlung des Kurabgabebetrages und ermöglicht den Zugang zu den bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

§ 9
Pflichten und Haftung der Quartiergeber

(1) Wer Personen beherbergt oder ihnen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung Wohneinheit / -gelegenheit zur Erholungszwecken überlässt, ist Quartiergeber.

(2) Jeder Quartiergeber ist ganzjährig verpflichtet, die nach dem gültigen Landesmeldegesetz M-V enthaltenen Angaben aufzunehmen und zu melden.

(3) Die gültige Kurabgabensatzung ist für alle Gäste sichtbar auszulegen.

(4) Elektronisches Meldescheinverfahren:

Für jeden gewerblich angemeldeten Quartiergeber über 10 Betten gilt, dass die zur Erhebung der Kurabgaben erforderlichen Daten elektronisch an die Stadt Waren (Müritz) zu übermitteln sind. Zu diesem Zweck wird ein autorisiertes Meldefachverfahren genutzt. Von der Stadt Waren (Müritz) erhalten die Quartiergeber die individuellen Zugangsdaten sowie entsprechende Online-Layouts. Die melderechtlichen und für die Bemessung der Abgabenhöhe notwendigen Daten sind von den Quartiergebenden in das elektronische System zu übertragen. Die beherbergten Personen erhalten die Kurkarte, nachdem der Quartiergeber die entsprechende Kurabgabe kassiert hat.

Analoges Meldescheinverfahren

Die Stadt Waren (Müritz) gibt (nicht bei Tagesgästen) kombinierte Meldescheinvordrucke (dreiseitig - Beleg für Vermieter, für die Stadt Waren (Müritz), für den Gast), Gästepässe und Gästekarten an die Wohnungsgebenden heraus, die zwingend zu nutzen sind. Die melderechtlichen und die für die Bemessung der Abgabenhöhe notwendigen Daten sind in die Vordrucke einzutragen. Nach Einziehung der Kurabgabe durch die Wohnungsgebenden händigen diese den beherbergten Personen die „Kopie für den Gast“ samt dazugehörigen Unterlagen aus.

(5) Zimmervermittlungen als Beauftragte der Quartiergeber haben der Stadtverwaltung die Namen und Anschriften der Quartiergeber mitzuteilen, für die sie Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung vermitteln, sowie die in Absatz 2 geforderten Angaben für diesen Wohnraum zu machen.

(6) Die Abrechnung der Kurabgabe erfolgt bis zum 5. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Stadt Waren (Müritz). Der Vermieter haftet für die erhobene Kurabgabe bis zur Abführung. Auf Antrag kann ein gesondertes Abrechnungsverfahren vereinbart werden.

(7) Der Quartiergeber ist verpflichtet, die durch die Stadt Waren (Müritz) bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Für die Vollständigkeit der gegen Quittung empfangenen Melde-scheine (mit dazugehöriger Kurkarte) haftet der Empfänger. Verschriebene und/oder unbenutzte Meldescheine des laufenden Jahres sind spätestens bis zum 15. Januar des folgenden Jahres bei der Stadt Waren (Müritz) zurückzugeben. Für jeden nicht zurückgegebenen Vordruck wird ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro berechnet.

(8) Jeder Quartiergeber, der seine nach der Kurabgabensatzung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden. In dem Fall, dass Abgabenpflichtige die geforderten Angaben oder Zahlungen verweigern, entfällt die Haftung der Wohnungs-gebenden nur dann, wenn sie unverzüglich Anzeige bei der Stadt Waren (Müritz) erstatten.

(9) Die in Abs. 1 genannten meldepflichtigen Personen sind nicht berechtigt, Befreiungen oder Ermäßigungen von der Kurabgabe im Sinne diese Satzung zu gewähren.

(10) Wenn die Stadt Waren (Müritz) die Grundlagen für die Abgabenerhebung wegen Nichterfüllung der Meldepflichten nicht ermitteln kann, hat sie diese nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen und einen auf dieser Schätzung beruhenden Abgabenbescheid zu erlassen.

(11) Gemäß § 59 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ist die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zu genehmigen. Die gewerbliche Bereitstellung von Räumen zum Zwecke der Gästebeherbergung stellt gegenüber der Wohnnutzung grundsätzlich eine solche Nutzungsänderung dar.

§ 10
Auskunftspflicht

(1) Die Kurabgabenpflichtigen haben gegenüber dem Quartiergeber bzw. dessen Beauftragten und der Stadt Waren (Müritz) die für die Festsetzung der Kurabgabe erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Auf Verlangen haben die Abgabepflichtigen die Umstände nachzuweisen, die zu einer Befreiung führen. Die entsprechenden Unterlagen sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen diese Satzung verstößt.

(2) Gemäß § 17 KAG M-V in der jeweils gültigen Fassung können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

(3) Für Tagesgäste, die im Erhebungsgebiet keinen entsprechenden Nachweis erbringen können, wird ein Ordnungsgeld von 15,00 € erhoben.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2023 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Waren (Müritz) - Kurabgabensatzung - vom 11.04.2019 tritt damit außer Kraft.

N. Möller
Bürgermeister