Gem. § 3 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden v. 13. September 1990, in der aktuellen Fassung, sind nach Ablauf von 5 Jahren die Schiedsstellen neu zu besetzen.
Die Schiedsstellen haben eine sehr wichtige Funktion. In bürgerlichen Rechtsangelegenheiten findet das sog. Schlichtungsverfahren statt. Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, die Streitsache im Wege eines Vergleichs beizulegen.
Die Zahl der Schlichtungsverhandlungen ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen.
Die Aufgaben einer Schiedsstelle werden durch Schiedspersonen wahrgenommen.
Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig. Die Schiedspersonen werden durch die Stadtvertretung auf fünf Jahre gewählt und vom Direktor des Amtsgerichts bestätigt.
Wer kann als Schiedsperson gewählt werden?
Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein:
Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer
bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat
außerhalb des Stadtgebietes wohnt
wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde;
eine Person gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist
eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.
Interessenten für diese bedeutende Funktion können ihre Bewerbung bis spätestens 30. April 2025 schriftlich bei der Stadt Waren (Müritz), Hauptamt, Zum Amtsbrink 01,17192 Waren (Müritz), einreichen.
Die Bewerbung soll enthalten:
Name, Vorname
Geburtsdatum/Geburtsort, Wohnanschrift, tel. Erreichbarkeit,
erlernter u. gegenwärtig ausgeübter Beruf