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Warener Wochenblatt
Ausgabe 6/2025
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Neue Öffnungszeiten-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten

Am 28. Februar 2025 ist die Öffnungszeitenverordnung MV (vormals Bäderverkaufsverordnung) in Kraft getreten. Die Verordnung regelt in touristischen Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr eine zum Ladenöffnungsgesetz erweiterte Sonntagsöffnung für das Land.

Durch das Inkrafttreten der Öffnungszeitenverordnung tritt die bisher genutzte Bäderverkaufsverordnung (BädVerkVO) vom 22. März 2019 außer Kraft. Für die Stadt Waren (Müritz) bedeutet dies folgendes:

Der gewerbliche Verkauf ist sonntags in der Zeit vom 15. März bis 31. Oktober und vom 17. Dezember bis 8. Januar in der Zeit von 11:30 bis 19:00 Uhr für sechs Stunden zulässig. Am Ostersonntag ist eine Öffnung in der Zeit von 14:00 bis 18:30 Uhr zulässig. Dies gilt nicht am Karfreitag und am 1. Weihnachtsfeiertag. Am 1. Mai darf der Verkauf nur vom wirtschaftlichen Verantwortlichen oder deren Familienmitgliedern erfolgen.

Warenkorb

Zulässig ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Verlagsprodukte, Sportausrüstung und Spielwaren, Bekleidung und Lederwaren, Kleingeräte zur mobilen Kommunikation, kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemittel, Schmuck, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Geschenkartikeln und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten.

Ausgeschlossen vom gewerblichen Verkauf ist der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern, Autohäusern und Elektrofachmärkten.

Regelungen zum Verkauf an Sonntagen und Feiertagen

Im Gesetz über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Öffnungszeitengesetz - ÖffZG M-V vom 10.Januar 2024) werden Sonderöffnungszeiten an Sonntagen geregelt. Gemäß § 4 ÖffZG M-V werden Sonderöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen geregelt. Hierbei handelt es sich um Verkaufsstellen für die Abgabe von Bäcker- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse, Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Urproduktion in Direktvermarktung durch den Erzeuger sowie Reisebedarf, die für höchstens fünf Stunden geöffnet sein dürfen, sofern die vorgenannten Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen. Im Nebensortiment dürfen auch Lebens- und Genussmittel in Mengen abgegeben werden, die zweckgerichtet dem Hauptzweck entsprechen. Gemäß § 5 ÖffZG M-V können Sonderöffnungszeiten durch das Gewerbeamt der Stadt Waren (Müritz) freigegeben werden. Die Freigabe des ausnahmsweise zulässigen Verkaufes an Sonntagen kann auch für Feiertage erfolgen, sofern die Hauptzeiten der Gottesdienste nicht gestört werden. Die Sonderöffnung kann auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden.

Aus besonderem Anlass können weitere Öffnungszeiten an jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine Feiertage sind, festgesetzt werden. Dies gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie an Sonntagen des Monats Dezember, mit Ausnahme des ersten Advents. Nach dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V sind gesetzliche Feiertage, an denen ein Verkauf nicht zulässig ist: Neujahrstag (1. Januar), 8. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober), 1. Weihnachtstag (25. Dezember), 2. Weihnachtstag (26. Dezember).

Für Rückfragen stehen Ihnen die für Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung zur Verfügung.