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Warener Wochenblatt
Ausgabe 7/2024
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Aus der Stadt und den Ortsteilen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) in Verbindung mit §§ 1, 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und der Anerkennung als Staatlich anerkanntes Heilbad durch das Land Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz) am 11.03.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 2. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Der § 6 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

§ 6 Maßstab und Höhe der Kurabgabe

(2) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet bei Abgabenpflichtigen:

1. die eine Aufenthaltsdauer von mehr als einem Tag haben (Übernachtungsgäste):

in der Hauptsaison 01.04. bis 31.10.

= 2,70 €

in der Nebensaison 01.11. bis 31.03.

= 2,00 €

2. die im Erhebungsgebiet keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste):

in der Hauptsaison 01.04. bis 31.10.

= 1,80 €

in der Nebensaison 01.11. bis 31.03.

= 1,30 €

Bei den Übernachtungsgästen ist in der Kurabgabe ein Entgelt in Höhe von 0,50 € in der Nebensaison und 0,70 € in der Hauptsaison für die Nutzung der bereitgestellten Mobilitätsangebote enthalten.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.

Waren (Müritz), 12.03.2024

N. Möller
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- bzw. Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen, Genehmigungen und Bekanntmachungsvorschriften.