| 1. | Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Landrates Mecklenburgische Seenplatte für die Wahlbezirke der Gemeinde | |
| Stadt Waren (Müritz) | |
| wird in der Zeit vom | |
| 21. April 2025 bis 25. April 2025 | |
| (20. bis 16. Tag vor der Wahl) | |
| während der allgemeinen Öffnungszeiten der | |
| Stadt Waren (Müritz), Bürgerbüro, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz) | |
| für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. | |
| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. | |
| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 25. April 2025 (16. Tag vor der Wahl) bis 13.00 Uhr, bei der | |
| Stadt Waren (Müritz), Bürgerbüro, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz) | |
| Einspruch einlegen. | |
| Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | |
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. April 2025 (22. Tag vor Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung (Brief). | |
| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | |
| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
| 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis | |
| Mecklenburgische Seenplatte | |
| durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises | |
| oder | |
| durch Briefwahl | |
| teilnehmen. | |
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |
| 5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| 5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 18. April 2025) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 25. April 2025) versäumt hat, |
| b) | wenn sein Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist. |
| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 9. Mai 2025 (2. Tag vor der Wahl), 13.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. | |
| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. | |
| Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | |
| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis b angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. | |
| Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| 6. | Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte | |
| - | einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag. |
| Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. | |
| Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. | |
| Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. | |
| Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
Stadt Waren (Müritz), den 03. April 2025