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Warener Wochenblatt
Ausgabe 9/2023
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Bekanntmachung der Stadt Waren (Müritz)

Hinweis: Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 13.04.2023 auf der Internetseite der Stadt Waren (Müritz).

3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Waren (Müritz) vom 9.10.2019

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung am 28. März 2023 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 3. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

1. Der § 3a Abs. 3, 4, 5 und 6 werden ergänzt und Absatz 8 neu hinzugefügt:

§ 3a

Einwohnerfragestunde (§ 17 (1) KV M-V)

(3) Redeberechtigt sind alle Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Einwohner der Stadt Waren (Müritz) ist, wer im Stadtgebiet gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung wohnt. Diese Redeberechtigung gilt entsprechend für Besitzer und Nutzer von Grundstücken und für Gewerbetreibende im Stadtgebiet, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben sowie für juristische Personen und Personenvereinigungen. Bestehen Zweifel, dass der Fragesteller Einwohner der Stadt ist, so hat sich dieser gegenüber dem Präsidenten der Stadtvertretung bzw. Ausschussvorsitzenden auszuweisen. Bestehen Zweifel, dass der Fragesteller Besitzer und Nutzer von Grundstücken oder Gewerbetreibender ist, kann der Präsident der Stadtvertretung bzw. Ausschussvorsitzende verlangen, dass hierfür ein Nachweis erbracht wird.

(4) Die Fragen können dem Präsidenten fünf Tage vor der Sitzung schriftlich vorgelegt werden oder während der Einwohnerfragestunde mündlich gestellt werden. Dazu reicht der Einwohner seinen Namen, seine Adresse sowie die Fragen schriftlich, elektronisch oder telefonisch beim Präsidenten der Stadtvertretung bzw. Ausschussvorsitzenden ein.

(5) Der Fragende ist berechtigt, bis zu zwei Ergänzungs- oder Zusatzfragen zu stellen. Die Redezeit je Einwohner beträgt bis zu drei Minuten. Die Frage ist zuerst zu stellen. Der Präsident der Stadtvertretung bzw. Ausschussvorsitzende achtet konsequent auf die Einhaltung der Redezeit.

(6) Schriftliche Anfragen werden im Rahmen der Einwohnerfragestunde mündlich beantwortet, wenn der Fragesteller anwesend ist. Kann eine Frage nicht beantwortet werden, hat innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Beantwortung zu erfolgen; soweit eine abschließende Antwort in dieser Zeit nicht gegeben werden kann, wird eine Zwischennachricht versandt. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Fragestellers erfolgt auf der Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 c der Datenschutz- Grundverordnung und nur zum Zwecke der schriftlichen Beantwortung der Anfrage. Nach Beantwortung werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert. In die Niederschrift werden nur anonymisierte Daten übernommen.

(8) Dem Präsidenten der Stadtvertretung bzw. Ausschussvorsitzenden obliegt die Handhabung der Einwohnerfragestunde. Er kann einem Fragesteller das Wort entziehen oder eine gestellte Frage zurückweisen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 3. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Waren (Müritz), 11. April 2023

gez. N. Möller

- Siegel -

Bürgermeister

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Stadt Waren (Müritz) geltend zu machen.